Einordnung und Überblick
Mit dem Jahreswechsel 2026 wurden mehrere zentrale Parameter der vertragsärztlichen Versorgung aktualisiert, die unmittelbare Auswirkungen auf Honorarentwicklung, Abrechnungsprozesse und Praxisorganisation haben. Im Fokus stehen die Anhebung des Orientierungswertes, die entsprechend erhöhte TI-Pauschale, die endgültige Festlegung der Hybrid-DRG-Vergütung für ambulante Operationen sowie verschiedene Detailänderungen im EBM.
Ziel dieses Beitrags ist es, die wichtigsten Neuerungen strukturiert darzustellen, ihre Relevanz für den Praxisalltag einzuordnen und konkrete Handlungsempfehlungen für den Start ins Jahr 2026 zu geben.
Orientierungswert und TI-Pauschale: Auswirkungen auf die Honorarplanung
Der seit dem 1. Januar 2026 gültige Orientierungswert beträgt 12,7404 Cent und liegt damit 2,8 Prozent über dem Vorjahreswert. Der Orientierungswert ist die zentrale Rechengröße für die Bewertung aller Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und wirkt sich damit unmittelbar auf die Honorarentwicklung aus. Praxen sollten ihn zeitnah in Honorarprognosen, Budgetplanungen und Liquiditätsvorschauen berücksichtigen, insbesondere mit Blick auf das erste Quartal 2026.
Parallel dazu wurde die monatliche Pauschale für die Telematikinfrastruktur (TI) ebenfalls um 2,8 Prozent angehoben. Die TI umfasst die digitale Vernetzung im Gesundheitswesen, etwa für elektronische Rezepte, elektronische Arztbriefe oder die elektronische Patientenakte. Die TI-Pauschale dient der Finanzierung von Installation, Betrieb und Weiterentwicklung dieser Infrastruktur.
Für die Praxis empfiehlt es sich, die TI-Pauschale als zweckgebundene Einnahme auszuweisen und regelmäßig zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die vollständige Auszahlung erfüllt sind. Dazu zählt insbesondere, dass die jeweils geforderten TI-Anwendungen funktionsfähig im Praxisbetrieb vorgehalten werden. Eine transparente Zuordnung der Kosten – etwa bei Leasingmodellen für Kartenterminals oder bei Verträgen mit externen IT-Dienstleistern – erleichtert spätere Prüfungen und schafft Klarheit zwischen Digitalisierungsaufwand und Vergütung.
Digitalisierung und Sicherheit: TI-Umstellung und elektronische Patientenakte
Im Zuge der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur wurden die eingesetzten Verschlüsselungsverfahren aktualisiert. Die bisherigen RSA-2048-Algorithmen wurden durch elliptische Kurvenverfahren mit 256 Bit (ECC 256) ersetzt, um die langfristige Sicherheit der TI zu gewährleisten.
Elektronische Heilberufsausweise (eHBA) und Institutionsausweise für Praxen (SMC-B) der älteren Generation 2.0 können unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum 30. Juni 2026 weiterverwendet werden, sofern das aufgedruckte Gültigkeitsdatum nicht vorher endet.
Für den störungsfreien Praxisbetrieb empfiehlt sich eine strukturierte TI-Inventur. Dabei sollten die Gültigkeiten von eHBA und SMC-B, die eingesetzten Konnektor-Versionen sowie Kartenterminals zentral dokumentiert, Fristen überwacht und notwendige Austausch- oder Update-Termine frühzeitig mit dem IT-Dienstleister abgestimmt werden.
Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) bleibt auch 2026 vergütet. Die ePA ist die von den Krankenkassen bereitgestellte digitale Akte für medizinische Dokumente der Versicherten. Die Erstbefüllung kann über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 einmalig abgerechnet werden, sofern zuvor noch kein anderer Vertragsarzt Inhalte in die ePA eingestellt hat. Ein standardisierter Praxisworkflow – etwa mit einer Vorerfassung relevanter Informationen durch Medizinische Fachangestellte und anschließender ärztlicher Prüfung – unterstützt sowohl die Abrechnungssicherheit als auch eine strukturierte Patientenversorgung.
Hybrid-DRG 2026: sektorengleiche Fallpauschalen für ambulantes Operieren
Zum Jahresbeginn 2026 wurde die Vergütung der sogenannten Hybrid-DRG endgültig festgelegt. DRG steht für „Diagnosis Related Groups“, also diagnosebezogene Fallpauschalen. Hybrid-DRG sind sektorengleiche Fallpauschalen, die unabhängig davon gelten, ob ein Eingriff ambulant oder stationär erbracht wird. Rechtsgrundlage ist § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Der Leistungskatalog wurde deutlich erweitert und umfasst nun eine Vielzahl operativer Leistungen, die anhand von OPS-Kodes (Operationen- und Prozedurenschlüssel) definiert sind. Praxen mit ambulant-operativem Schwerpunkt sollten ihre bestehenden OP-Leistungslisten systematisch mit dem Hybrid-DRG-Katalog abgleichen. Daraus ergeben sich häufig Anpassungen in Terminplanung, Ressourcensteuerung und Dokumentationsanforderungen.
Eine gezielte Schulung des Abrechnungsteams ist sinnvoll, um Fallpauschalen korrekt zuzuordnen und Abrechnungsfehler zu vermeiden. Für die betriebswirtschaftliche Planung empfiehlt sich die Nutzung der von der KBV veröffentlichten Übersichten, um Erlöspotenziale realistisch einzuschätzen und Kooperationsmodelle, etwa mit OP-Zentren, praxisspezifisch zu bewerten.
EBM-Detailänderungen: neue Zuschläge und Pauschalen
Zum 1. Januar 2026 sind mehrere Anpassungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab in Kraft getreten, die unmittelbar für die Abrechnung relevant sind. Dazu zählen unter anderem:
- der Zuschlag für die Authentifizierung von Patienten in der Videosprechstunde (GOP 01444),
- eine neue Gebührenordnungsposition für die Aktualisierung eines Notfalldatensatzes im Behandlungsfall (GOP 01643),
- sowie Anpassungen bei Kostenpauschalen, unter anderem im Zusammenhang mit subkutanen medikamentösen Tumortherapien.
Darüber hinaus wurden der Anhang 2 des EBM sowie einzelne Regelungen zur Kodierunterstützung überarbeitet. Für die Praxis ist es wichtig, diese Änderungen zeitnah im Praxisverwaltungssystem abzubilden, Terminarten entsprechend anzupassen und insbesondere Medizinische Fachangestellte sowie Abrechnungspersonal gezielt zu schulen. So lassen sich Leistungen vollständig erfassen, prüfsicher dokumentieren und fristgerecht abrechnen.
Verordnungen und Patientenversorgung: Übergangs- und Sonderregelungen
Auch im Bereich der Verordnungen gelten 2026 besondere Regelungen, die aufmerksam verfolgt werden sollten. Die Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung unterliegt weiterhin Übergangsregelungen, deren Ausgestaltung sich ändern kann. Praxen sollten daher regelmäßig die aktuellen Informationen der KBV berücksichtigen, da sich hier potenzielle Regressrisiken ergeben können.
Unverändert bleibt die extrabudgetäre Vergütung der HIV-Präexpositionsprophylaxe. Ebenso ist die Liposuktion bei schwerem Lipödem (Stadium III) weiterhin Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Meldungen an das Implantateregister, insbesondere bei Hüft- und Knieendoprothesen, werden höher vergütet. Diese Aspekte sollten in Verordnungspfaden, Aufklärungsunterlagen und internen Checklisten klar abgebildet sein, um eine vollständige Dokumentation und wirtschaftlich korrekte Umsetzung sicherzustellen.
Praxisumsetzung: Empfohlene Schritte für Q1/2026
Für den Start ins Jahr 2026 empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Erstens sollte die Honorarplanung aktualisiert werden, indem der neue Orientierungswert und die angehobene TI-Pauschale in Budget- und Liquiditätsübersichten einfließen. Zweitens ist der Hybrid-DRG-Katalog mit den eigenen operativen Leistungen abzugleichen, um Terminierung, Ressourcensteuerung und Dokumentationslogik anzupassen. Drittens sollten die EBM-Änderungen vollständig im Praxisverwaltungssystem hinterlegt werden, einschließlich neuer Terminarten und Abrechnungsroutinen für Videosprechstunden und den Notfalldatensatz. Viertens empfiehlt sich eine systematische TI-Inventur mit strukturiertem Karten- und Fristenmanagement. Schließlich sollte der Workflow zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte standardisiert werden, um die Vergütung regelkonform zu sichern und zugleich die Versorgungsqualität zu stärken.










