Einordnung und Überblick
Die Digitalisierung bleibt auch 2026 ein zentrales Handlungsfeld für Arztpraxen. Technische Anpassungen in der Telematikinfrastruktur (TI), der schrittweise Ausbau der elektronischen Patientenakte (ePA) sowie neue oder verlängerte Gebührenordnungspositionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wirken sich unmittelbar auf Praxisabläufe und Abrechnungsprozesse aus. Für Praxen ist es entscheidend, zwischen verbindlichen technischen Anforderungen und empfohlenen organisatorischen Maßnahmen zu unterscheiden, um Ausfälle zu vermeiden und die Abrechnungsfähigkeit sicherzustellen.
TI-Umstellung: neues Verschlüsselungsverfahren und Austauschbedarf
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist darauf hin, dass die Telematikinfrastruktur auf ein neues kryptografisches Verfahren umgestellt wurde. Anstelle der bisherigen RSA-2048-Verschlüsselung kommt nun das elliptische Kurvenverfahren ECC 256 zum Einsatz. Diese Umstellung ist Voraussetzung für den weiteren sicheren Betrieb der TI-Anwendungen.
Für Praxen bedeutet dies, dass insbesondere ältere, ausschließlich RSA-fähige Konnektoren ihre Zulassung zum 31. Dezember 2025 verlieren und ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr genutzt werden können. Ohne rechtzeitigen Austausch oder Anbindung über ein TI-Gateway stehen zentrale Anwendungen wie elektronisches Rezept, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder elektronischer Arztbrief nicht mehr zur Verfügung.
Elektronische Heilberufsausweise (eHBA) und Institutionsausweise für Praxen (SMC-B) der Generation 2.0 können unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum 30. Juni 2026 weiterverwendet werden, sofern das aufgedruckte Gültigkeitsdatum nicht vorher endet. Die KBV empfiehlt Praxen daher, frühzeitig eine strukturierte TI-Inventur durchzuführen. Dabei sollten Konnektor, Kartenterminals, eHBA und SMC-B auf ECC-Kompatibilität geprüft und notwendige Austausch- oder Update-Termine rechtzeitig mit dem IT-Dienstleister abgestimmt werden.
Elektronische Patientenakte: Erstbefüllung und geplanter Ausbau
Die elektronische Patientenakte bleibt auch 2026 ein zentrales Element der digitalen Versorgung. Die Erstbefüllung der ePA ist weiterhin vergütet und kann einmalig über die Gebührenordnungsposition 01648 abgerechnet werden, sofern zuvor noch kein anderer Vertragsarzt Inhalte in die Akte eingestellt hat. Darüber hinaus stehen weitere Gebührenordnungspositionen für Folgebefüllungen oder Befüllungen ohne Arztkontakt zur Verfügung.
Die Integration eines elektronischen Medikationsplans in die ePA ist für 2026 als weitere Ausbaustufe vorgesehen. Nach Angaben der KBV handelt es sich dabei um eine geplante Weiterentwicklung, die schrittweise umgesetzt wird. Praxen sollten sich frühzeitig mit den technischen Voraussetzungen vertraut machen, zugleich aber beachten, dass der elektronische Medikationsplan noch nicht flächendeckend als eigenständige abrechnungsrelevante Routine etabliert ist.
Für die Praxis hat sich ein standardisierter Workflow bewährt, etwa mit einer Vorerfassung der Medikation durch Medizinische Fachangestellte, anschließender ärztlicher Prüfung und dokumentierter Übertragung in die ePA. Dies unterstützt sowohl die Abrechnungssicherheit als auch eine strukturierte Arzneimitteltherapie.
Praxisverwaltungssysteme: Updates und organisatorische Übergänge
Im Zuge der TI-Umstellung und des ePA-Ausbaus sind auch die Praxisverwaltungssysteme (PVS) anzupassen. PVS-Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Software die neuen Verschlüsselungsverfahren sowie die ePA-Funktionen unterstützt. Für Praxen empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem jeweiligen Anbieter zu klären, wann erforderliche Updates bereitgestellt werden und ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind.
Eine explizite, zeitlich definierte Übergangsregelung der KBV für nicht aktualisierte Praxisverwaltungssysteme besteht nicht. Umso wichtiger ist es, den eigenen Systemstatus regelmäßig zu überprüfen, um technische Einschränkungen oder Abrechnungsprobleme zu vermeiden.
Telemedizin und EBM-Zuschläge
Die Videosprechstunde bleibt auch 2026 ein relevanter Bestandteil der Versorgung. Der Zuschlag für die Authentifizierung von Patienten in der Videosprechstunde wird weiterhin gezahlt und honoriert den zusätzlichen Aufwand für die sichere Identitätsprüfung. Praxen sollten sicherstellen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und die Leistungen korrekt dokumentiert werden.
Neu eingeführt wurde zudem eine Gebührenordnungsposition für die Aktualisierung eines Notfalldatensatzes im Behandlungsfall. Diese Leistung ist eigenständig abrechnungsfähig und ergänzt bestehende digitale Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Für die Praxis empfiehlt sich, entsprechende Terminarten und Abrechnungsleitfäden im Praxisverwaltungssystem zu aktualisieren.
Praxisumsetzung: Empfohlene Schritte für Q1/2026
Für den Start ins Jahr 2026 bietet sich ein strukturiertes Vorgehen an. Erstens sollte eine vollständige TI-Inventur durchgeführt werden, um Austausch- oder Update-Bedarfe bei Konnektoren und Ausweisen rechtzeitig zu erkennen. Zweitens ist der Workflow zur Befüllung der elektronischen Patientenakte zu prüfen und gegebenenfalls zu standardisieren. Drittens sollten Praxen den Kontakt zu ihrem PVS-Anbieter suchen, um die technische Unterstützung der neuen Anforderungen sicherzustellen. Viertens empfiehlt es sich, Terminarten und Abrechnungslogiken für Videosprechstunden und die Aktualisierung des Notfalldatensatzes anzupassen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die Abrechnungsfähigkeit zu sichern und digitale Prozesse stabil in den Praxisalltag zu integrieren.










