Sieben Leistungsbereiche sollen aus der extrabudgetären Honorierung fallen

Der Bewertungsausschuss empfiehlt: Ab Januar 2026 werden diverse vertragsärztliche Leistungen nicht mehr extrabudgetär vergütet, sondern in die budgetierte Gesamtvergütung integriert. Besonders betroffen sind Leistungen wie Glukosemessung, COVID-Tests oder Genotypisierung.

Vergütung

Berlin. Vom kommenden Jahr an sollen sieben Leistungsbereiche nicht mehr extrabudgetär vergütet, sondern in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) integriert werden. Das hat der Bewertungsausschuss (BA) nun empfohlen. Zu den betroffenen GOP-Ziffern zählen die interstitielle Glukosemessung mit GOP 03355, 04590 und 13360, die orale Hyposensibilisierungsbehandlung „Palforzia“ unter den Ziffern 30133 und 30134, sowie Besuchsleistungen zur Probatorik im Krankenhaus (GOP 01410K und 01413K).

Auch diagnostische Tests wie der SARS CoV 2 Nachweis (GOP 32779, 32816), der Adeno-assoziierte Virus-Antikörper-Test (GOP 32674), der Varicella Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis (GOP 01833) und die Genotypisierung des CYP2D6 Metabolisierungsstatus (GOP 32865) sind betroffen.

Bedarf für nun ausgenommene Leistungen hat sich binnen eines Jahres halbiert

Die BA-Empfehlung basiert auf einer Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zur Aufnahme von neuen Leistungen in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Demnach werden neue Leistungen zunächst für zwei Jahre außerhalb der MGV honoriert. Anschließend soll die extrabudgetäre Vergütung vom Bedarf abhängig gemacht werden. Dieser Bedarf ist nach Ansicht der BA nicht mehr ausreichend gegeben. 

Nach Angaben des BA ist der Bedarf an den betroffenen Leistungen zuletzt um fast die Hälfte gesunken – von 33,8 Millionen Euro (2023) auf 17,3 Millionen Euro im vergangenen Jahr. Zudem greife bei einigen Leistungen wie der Glukosemessung die gesetzliche Vorgabe zur Entbudgetierung des hausärztlichen Honorars ab Oktober 2025.

Welche Folgen haben die Änderungen?

Praxisinhaber sollten sich darauf einstellen, dass bestimmte Leistungen künftig nicht mehr über das zusätzliche Budget abgerechnet werden können. Stattdessen fließt ihre Vergütung in die regulären Fallzahlenbudgets. Das kann insbesondere bei teuren diagnostischen Leistungen und Besuchsleistungen zu Verschiebungen der Honorareinnahmen führen. Zudem erfordert die Verwaltung zukünftiger Quartalsbudgets eine genauere Steuerung der Fallzahlen.

Betroffene Leistungsbereiche im Überblick

Die extrabudgetäre Vergütung entfällt für:

  • Interstitielle Glukosemessung: GOP 03355, 04590, 13360
  • Orale Hyposensibilisierungsbehandlung Palforzia: GOP 30133, 30134
  • Probatorik-Besuche im Krankenhaus: GOP 01410K, 01413K
  • SARS CoV 2-Infektionstestung: GOP 32779, 32816
  • Adeno assoziierte Virus-Antikörper: GOP 32674
  • Varicella Zoster-Antikörper-Nachweis: GOP 01833
  • CYP2D6-Genotypisierung: GOP 32865

Reaktionen aus dem Gesundheitswesen

Vertreter der ärztlichen Seite äußerten Bedenken, dass die Budgetierung zur Unterfinanzierung spezialisierter Leistungen führen könne. Besonders bei Spitzenverfahren wie der Genotypisierung oder immunologischen Tests könne dies eine Hürde für die Versorgung sein. 

Autor:
Stand:
28.08.2025
Quelle:

Bewertungsausschuss: Beschlüsse der 788. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), PDF-Download, zuletzt abgerufen am 5. August 2025

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