Aktualisierte Hilfsmittel-Richtlinie: Neues bei Seh- und Hörhilfen

Am 16. Mai 2025 ist die aktualisierte Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in Kraft getreten. Der Gemeinsame Bundesausschuss will damit die Weichen für eine präzisere und bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung stellen.

Hilfsmittelverordnung Brille

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HilfsM-RL) überarbeitet. Die neue Fassung ist am 16. Mai 2025 in Kraft getreten und bringt einige Änderungen und Präzisierungen mit sich. Diese betreffen besonders Seh- und Hörhilfen.

Versorgungsmaßstäbe vereinheitlichen

Ziel der Richtlinie ist es, die Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hilfsmitteln nach einheitlichen Maßstäben sicherzustellen. Dabei stehen die medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie die individuelle Lebenssituation der Patienten im Vordergrund. Die Verordnungskompetenz liegt bei Vertragsärzten und im Rahmen des Entlassmanagements bei Krankenhausärzten.

Individuelle Beurteilung

Die überarbeitete Richtlinie konkretisiert die Voraussetzungen und Inhalte der Verordnung. So müssen etwa Bedarf, Versorgungsziel, Prognose und Nutzungsfähigkeit des jeweiligen Hilfsmittels individuell beurteilt und dokumentiert werden. Eine Verordnung allein aufgrund der Diagnose ist nicht ausreichend.

Verordnung per Videosprechstunde nur Ausnahme

Auch die Möglichkeit einer Videosprechstunde für die Hilfsmittelverordnung ist unter strengen Bedingungen geregelt. Dabei ist zu beachten, dass es keinen Anspruch auf die Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde gibt. Sie ist nach einem vorherigen telefonischen Kontakt „abweichend von Satz 4 ausnahmsweise zulässig, wenn die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt den aktuellen Gesundheitszustand sowie die Feststellungen nach § 6 Absatz 3 bereits im Rahmen einer unmittelbar persönlichen Behandlung oder einer Videosprechstunde erhoben hat und keine weitere Ermittlung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist.“

Änderungen bei Seh- und Hörhilfen

Ein Schwerpunkt der Änderungen liegt auf der Regelung von Sehhilfen. Hier werden Indikationen, verordnungsfähige Produkte und die Notwendigkeit augenärztlicher Diagnostik exakt beschrieben. So ist beispielsweise eine Erstverordnung bei Erwachsenen nur unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen möglich, etwa bei hochgradiger Fehlsichtigkeit oder bei Sehschärfen unter 0,3.

Vorgaben zur Indikationsstellung

Auch für Hörhilfen enthält die Richtlinie aktualisierte Vorgaben. Sie betreffen die Voraussetzungen für eine beidohrige oder einohrige Versorgung, den Einsatz von Knochenleitungshörgeräten, Tinnitusgeräten und Übertragungsanlagen sowie die spezifischen Anforderungen bei Kindern und Jugendlichen. Die Indikationsstellung muss fachärztlich erfolgen und unter anderem durch audiometrische Testverfahren abgesichert sein.

Hilfsmittelverzeichnis

Ein zentraler Bestandteil der Richtlinie ist das Hilfsmittelverzeichnis, das vom GKV-Spitzenverband erstellt und regelmäßig aktualisiert wird. Es listet verordnungsfähige Produkte systematisch auf und dient als verbindliche Grundlage für die Auswahl und Verordnung von Hilfsmitteln.

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