In der Serie „Alles nur eine Frage“ erläutert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) praxisnah, welche Informationspflichten für Arztpraxen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) bestehen. Der Fokus liegt dabei auf der korrekten Kommunikation gegenüber Patienten beim Einstellen medizinischer Dokumente in die Akte.
Praxen müssen nicht über die ePA an sich aufklären
Arztpraxen sind nicht verpflichtet, Patienten umfassend über die Funktionen der ePA zu informieren – etwa über technische Details, Downloadmöglichkeiten oder Verwaltung einzelner Dokumente. Die Hauptverantwortung für die Nutzung der Akte liegt bei den Patienten selbst.
Was Praxen jedoch verbindlich leisten müssen
Sie müssen Patienten darüber in Kenntnis setzen, welche Dokumente im Rahmen der aktuellen Behandlung in die ePA eingestellt werden – etwa Befundberichte, Arztbriefe oder Laborwerte.
Widerspruchsrecht: formlos, aber dokumentationspflichtig
Wenn ein Patient nicht möchte, dass bestimmte Dokumente in die ePA aufgenommen werden, genügt ein mündlicher Widerspruch. Dieser muss allerdings verbindlich in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden.
Zusätzlich gilt: Patienten haben ein Anrecht darauf, dass weitere im Rahmen der Behandlung erhobene Daten auf Wunsch in die ePA eingestellt werden – z. B. elektronische Kopien von AU-Bescheinigungen oder Medikationsplänen. Auch hier gilt: Der Wunsch sowie die Umsetzung müssen dokumentiert werden.
Besonderheiten bei sensiblen und genetischen Daten
Bestimmte Inhalte erfordern ein besonderes Maß an Sensibilität und rechtlicher Sorgfalt:
- Sensibler Kontext (z. B. HIV, psychische Erkrankungen, Schwangerschaftsabbruch): Hier ist die Praxis verpflichtet, Patienten proaktiv auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, da die Offenlegung dieser Informationen diskriminierend wirken kann. Auch dieser Widerspruch ist zu dokumentieren.
- Gendiagnostik: Liegen genetische Untersuchungsergebnisse vor, dürfen diese nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der Patienten in die ePA übermittelt werden – gemäß Gendiagnostikgesetz. Eine rein mündliche Information reicht hier nicht aus.
Unterstützungsmaterialien der KBV für Praxen
Zur Umsetzung der Informationspflichten stellt die KBV folgende Materialien zum Download bereit:
- Ein Informationsposter für das Wartezimmer oder den Empfangsbereich
Ein Musterformular für die Einwilligung zur ePA-Einstellung genetischer Befunde
Handlungsempfehlungen für die Praxis
| Maßnahme | Empfehlung |
|---|---|
| Informationsablauf definieren | Informieren Sie Patienten aktiv bei jeder Neueinstellung medizinischer Daten in die ePA. |
| Widersprüche erfassen | Vermerken Sie alle Widersprüche in der Patientenakte – formlose Ablehnung genügt, aber sie muss dokumentiert sein. |
| Einwilligungen einholen | Bei genetischen Daten ist eine schriftliche oder elektronische Zustimmung erforderlich. |
| Mitarbeiterschulung | Das Praxisteam sollte die rechtlichen Unterschiede zwischen Informationspflicht, Widerspruch und Einwilligung sicher beherrschen. |
Fazit
Die Informationspflicht zur ePA betrifft ausschließlich die Inhalte, die von der Praxis aktiv eingestellt werden. Eine allgemeine Aufklärung über die Funktionsweise der ePA ist nicht erforderlich. Besondere Aufmerksamkeit gilt sensiblen und genetischen Daten – hier sind Widerspruchsrechte und Einwilligungen rechtssicher zu dokumentieren. Die KBV unterstützt Praxen mit passenden Materialien zur patientengerechten Kommunikation.










