Informationspflicht zur ePA: Worüber Praxen ihre Patienten wirklich aufklären müssen

Die KBV erläutert, worin genau die Informationspflicht von Arztpraxen zur elektronischen Patientenakte besteht – und wann Einwilligungen oder Widersprüche zu dokumentieren sind.

Arzthelferin Patient Anmeldung

In der Serie „Alles nur eine Frage“ erläutert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) praxisnah, welche Informationspflichten für Arztpraxen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) bestehen. Der Fokus liegt dabei auf der korrekten Kommunikation gegenüber Patienten beim Einstellen medizinischer Dokumente in die Akte.

Praxen müssen nicht über die ePA an sich aufklären

Arztpraxen sind nicht verpflichtet, Patienten umfassend über die Funktionen der ePA zu informieren – etwa über technische Details, Downloadmöglichkeiten oder Verwaltung einzelner Dokumente. Die Hauptverantwortung für die Nutzung der Akte liegt bei den Patienten selbst.

Was Praxen jedoch verbindlich leisten müssen

Sie müssen Patienten darüber in Kenntnis setzen, welche Dokumente im Rahmen der aktuellen Behandlung in die ePA eingestellt werden – etwa Befundberichte, Arztbriefe oder Laborwerte.

Widerspruchsrecht: formlos, aber dokumentationspflichtig

Wenn ein Patient nicht möchte, dass bestimmte Dokumente in die ePA aufgenommen werden, genügt ein mündlicher Widerspruch. Dieser muss allerdings verbindlich in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden.

Zusätzlich gilt: Patienten haben ein Anrecht darauf, dass weitere im Rahmen der Behandlung erhobene Daten auf Wunsch in die ePA eingestellt werden – z. B. elektronische Kopien von AU-Bescheinigungen oder Medikationsplänen. Auch hier gilt: Der Wunsch sowie die Umsetzung müssen dokumentiert werden.

Besonderheiten bei sensiblen und genetischen Daten

Bestimmte Inhalte erfordern ein besonderes Maß an Sensibilität und rechtlicher Sorgfalt:

  • Sensibler Kontext (z. B. HIV, psychische Erkrankungen, Schwangerschaftsabbruch): Hier ist die Praxis verpflichtet, Patienten proaktiv auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, da die Offenlegung dieser Informationen diskriminierend wirken kann. Auch dieser Widerspruch ist zu dokumentieren.
  • Gendiagnostik: Liegen genetische Untersuchungsergebnisse vor, dürfen diese nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der Patienten in die ePA übermittelt werden – gemäß Gendiagnostikgesetz. Eine rein mündliche Information reicht hier nicht aus.

Unterstützungsmaterialien der KBV für Praxen

Zur Umsetzung der Informationspflichten stellt die KBV folgende Materialien zum Download bereit:

Handlungsempfehlungen für die Praxis

MaßnahmeEmpfehlung
Informationsablauf definierenInformieren Sie Patienten aktiv bei jeder Neueinstellung medizinischer Daten in die ePA.
Widersprüche erfassenVermerken Sie alle Widersprüche in der Patientenakte – formlose Ablehnung genügt, aber sie muss dokumentiert sein.
Einwilligungen einholenBei genetischen Daten ist eine schriftliche oder elektronische Zustimmung erforderlich.
MitarbeiterschulungDas Praxisteam sollte die rechtlichen Unterschiede zwischen Informationspflicht, Widerspruch und Einwilligung sicher beherrschen.

Fazit

Die Informationspflicht zur ePA betrifft ausschließlich die Inhalte, die von der Praxis aktiv eingestellt werden. Eine allgemeine Aufklärung über die Funktionsweise der ePA ist nicht erforderlich. Besondere Aufmerksamkeit gilt sensiblen und genetischen Daten – hier sind Widerspruchsrechte und Einwilligungen rechtssicher zu dokumentieren. Die KBV unterstützt Praxen mit passenden Materialien zur patientengerechten Kommunikation.

Autor:
Stand:
29.08.2025
Quelle:

KBV-Praxisnachricht: Worüber informieren Praxen ihre Patienten?, abgerufen am 29.08.25

Hinweis der Redaktion: Dieser Artikel wurde unter Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt, redaktionell geprüft und freigegeben. Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität wurde zusätzlich die Originalquelle der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) herangezogen.

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