KBV-Handreichung zum elektronischen Medikationsplan

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat im Juli ihre Praxisinformation zum elektronischen Medikationsplan (eMP) aktualisiert. Das digitale Hilfsmittel gibt Versicherten und Behandelnden einen strukturierten Überblick über die Medikation – und verbessert Sicherheit und Kommunikation.

Patientin Gesundheitskarte Arztpraxis

Berlin. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ihre praxisorientierte Handreichung zum elektronischen Medikationsplan (eMP) aktualisiert. Der Leitfaden stellt sämtliche Aspekte rund um Erstellung, Nutzung, technische Voraussetzungen und Vergütung des eMP kompakt dar. 

eMP: Digitale Weiterentwicklung des Medikationsplans

Gesetzlich Versicherte haben gemäß §31a SGB V Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan, wenn sie mindestens drei systemisch wirkende Arzneimittel über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen einnehmen oder anwenden. Der eMP ist die digitale Weiterentwicklung dieses Plans und kann direkt auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden. Patienten müssen der Erstellung und Speicherung ausdrücklich zustimmen und ihre sechsstellige PIN eingeben, sofern sie die Schutzfunktion nicht deaktiviert haben.

Die Vorteile für Patienten wie Ärzte liegen auf der Hand: Der Plan bietet einen vollständigen Überblick über aktuelle und auch vergangene Medikamente, inklusive Dosierung, Einnahmegrund und -frequenz. Auch medikationsrelevante Zusatzinformationen wie Allergien, Unverträglichkeiten oder Hinweise zu medizinischen Besonderheiten können erfasst werden. So lässt sich das Risiko von Einnahmefehlern und gefährlichen Wechselwirkungen deutlich reduzieren.

eMP-Nutzung in der Praxis: Anlegen und Aktualisierung im Überblick

Die Handreichung erläutert detailliert, wie der eMP angelegt, ausgelesen und aktualisiert wird. In der Regel wird er von Hausärzten oder hausärztlich tätigen Kinder- und Jugendmedizinern erstellt. Sobald andere Fachärzte oder auch Apotheken in die Behandlung eingebunden sind, sind auch sie verpflichtet, den Medikationsplan zu aktualisieren, sofern sich Änderungen an der Medikation ergeben.

Beim Anlegen wird zunächst die Zustimmung der Patienten eingeholt. Anschließend wird der eMP über das Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und auf der eGK gespeichert. Dabei wird üblicherweise auch eine Kopie im PVS hinterlegt. Auf Wunsch kann ein Ausdruck mitgegeben werden, etwa für den Krankenhausaufenthalt oder den Besuch weiterer Ärztinnen und Ärzte.

Die Aktualisierung folgt einem ähnlichen Verfahren: Nach Einwilligung der Patienten wird die eGK ins Kartenterminal gesteckt und die PIN eingegeben. Änderungen werden im PVS vorgenommen und erneut auf der Karte gespeichert. Auch hier gilt eine Kopie im PVS als Standard.

Patienten müssen jedem Zugriff auf den Medikationsplan zustimmen

Der eMP ist ein freiwilliges Angebot: Patienten müssen nicht nur der Erstellung, sondern auch jedem einzelnen Zugriff auf die Daten zustimmen. Wird der Plan nicht mehr gewünscht, kann er auf Wunsch gelöscht werden. Die KBV weist jedoch darauf hin, dass eine Löschung bedeutet, dass die Medikationsdaten auch in anderen Einrichtungen nicht mehr verfügbar sind. Der Widerruf und die Aufklärung über die Folgen des Löschens sollten im PVS dokumentiert werden, ebenso wie das Löschen selbst.

Den aktuellen Planungen zufolge sollen Versicherte den elektronischen Medikationsplan vom kommenden Frühjahr 2026 an in der elektronischen Patientenakte (ePA) speichern lassen können. In diesen Fällen würde der eMP von der elektronischen Gesundheitskarte gelöscht werden.

eMP: Technische Voraussetzungen

Um den eMP nutzen zu können, müssen Praxen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Zwingend erforderlich sind:

  • eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI),
  • ein aktueller Konnektor,
  • ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) für autorisierte Zugriffe,
  • ein angepasstes PVS-Modul.

Je nach Praxisorganisation kann es sinnvoll sein, zusätzlich ein Kartenterminal direkt im Behandlungszimmer zu installieren.

Extrabudgetäre Vergütung für Erstellung und Pflege des eMP

Zur Finanzierung der Infrastruktur erhalten Arztpraxen die monatliche TI-Pauschale. Für die Erstellung und Pflege des eMP sieht die KBV eine extrabudgetäre Vergütung vor. Hausärztinnen und Hausärzte erhalten entweder:

  • GOP 01630 (39 Punkte) als Zuschlag zur Versichertenpauschale: einmal in vier Quartalen, wenn ein Medikationsplan erstellt wurde (etwaige Aktualisierungen sind inkludiert)
  • GOP 03222/04222 (10 Punkte) als Zuschlag zur Chronikerpauschale: einmal pro Quartal unabhängig davon, ob der Plan nur aktualisiert oder neu erstellt wurde. Dieser Zuschlag ist jedoch nicht gleichzeitig mit der GOP 01630 abrechenbar.

Fachärzte erhalten Zuschläge im Rahmen spezifischer Abrechnungsregeln, etwa bei onkologischer Betreuung oder Schmerztherapie (z. B. GOP 30700). Für die Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans wird ein Zuschlag zur fachärztlichen Grundpauschale gewährt. Die Höhe variiert je nach Fachgruppe zwischen zwei und neun Punkten, je nach Häufigkeit der Arzneimittelverordnungen.

Weiterführende Informationen und Bestellung

Die KBV informiert laufend über aktuelle Entwicklungen zum eMP auf ihrer Themenseite unter www.kbv.de/363718. Die aktualisierte Handreichung kann dort eingesehen oder direkt kostenfrei bestellt werden – entweder über die Website oder per E-Mail an versand@kbv.de.

Autor:
Stand:
18.07.2025
Quelle:

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV):

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