Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ihre PraxisInfo zu Videosprechstunden umfassend aktualisiert. Mit dem neuen Informationsblatt erhalten Ärzte und Psychotherapeuten einen schnellen Überblick über rechtliche, technische und abrechnungsrelevante Aspekte der telemedizinischen Versorgung sowie die Neuerungen seit Jahresbeginn.
Mehr Flexibilität für die Behandlung per Video
Zum 1. Januar und 1. April 2025 sind wesentliche Änderungen in Kraft getreten, die die Videosprechstunde flexibler nutzbar machen. So wurde die bisherige Leistungsbegrenzung aufgehoben. Auch die zulässige Anzahl an Behandlungsfällen, die ausschließlich per Video erfolgen, wurde angepasst. Jetzt dürfen bis zu 50 % der bekannten Patienten ausschließlich telemedizinisch betreut werden. Bei unbekannten Patienten liegt die Obergrenze bei 30 %.
Zudem erhalten Praxen für bekannte Patienten, die im Quartal nur per Video betreut werden, einen Zuschlag auf die gekürzte Pauschale. Auch die psychotherapeutische Probatorik sowie viele Leistungen nach Kapitel 35 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) können mittlerweile per Video stattfinden.
Technik und Anforderungen im Überblick
Die technische Ausstattung für die Durchführung einer Videosprechstunde setzt auf Standardgeräte, die in vielen Praxen bereits vorhanden sind. Es sind eine stabile Internetverbindung mit Firewall, ein Bildschirm sowie eine Kamera, ein Mikrofon und Lautsprecher erforderlich. Darüber hinaus müssen Praxen einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen und sich dort registrieren. Eine aktuelle Übersicht über geeignete Anbieter stellt die KBV auf ihrer Website zur Verfügung.
Ablauf der Videosprechstunde
Über den zertifizierten Videodienstanbieter werden die Termine vergeben. Vor der ersten Videosprechstunde muss der Patient seine Einwilligung erklären. Arzt bzw. Psychotherapeut und Patient loggen sich zum vereinbarten Zeitpunkt ein, dabei wartet der Patient virtuell im Wartezimmer. Nach dem Gespräch erfolgt die Dokumentation in der Praxissoftware. Bei neuen Patienten oder solchen, die man längere Zeit nicht gesehen hat, wird eine Identitätsprüfung mittels Gesundheitskarte zu Beginn der Videosprechstunde durchgeführt.
Verordnungen und Krankschreibungen
In der Videosprechstunde können Ärzte und Psychotherapeuten unter bestimmten Bedingungen Arzneimittel, Heilmittel (als Folgeverordnung), häusliche Krankenpflege und weitere Leistungen verordnen. Auch die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bei bekannten Patienten für bis zu sieben, bei unbekannten für bis zu drei Tage möglich.
Vergütung: Zuschläge und Technikpauschalen
Die Abrechnung erfolgt in der Regel über die Versicherten- oder Grundpauschale. Bei ausschließlicher Videobehandlung wird diese Pauschale je nach Fachgruppe um 20 bis 30 % gekürzt. Für bekannte Patienten kommt ein Zuschlag von 30 Punkten hinzu. Die Technikpauschale (GOP 01450) kann zusätzlich abgerechnet werden (max. 1.899 Punkte pro Quartal, ab Juli: 700 Punkte). Die Authentifizierung neuer Patienten wird mit der GOP 01444 honoriert.










