Zum 1. Dezember 2025 endet die gesetzliche Übergangsregelung, die bislang die Verordnung sogenannter „sonstiger Produkte zur Wundbehandlung“ ermöglicht hat. Diese Produkte, etwa Hydrogele oder bestimmte moderne Wundauflagen mit therapeutischer Wirkung, wären damit eigentlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Die geplante Verlängerung dieser Frist bis Ende 2026 verzögert sich, weil der Bundesrat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) in den Vermittlungsausschuss verwiesen hat. Dessen Arbeit beginnt erst noch, und die letzte Bundesratssitzung des Jahres findet am 19. Dezember statt. Bis dahin besteht für Praxen erneut das Risiko von Regressforderungen, sollten sie solche Produkte weiterhin verordnen.
KBV warnt Praxen und fordert Klarstellung
Da aktuell nur eine Verordnung möglich ist, wenn die jeweilige Krankenkasse die Kosten übernimmt, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den GKV-Spitzenverband um eine eindeutige Klärung der Rechtslage gebeten. Solange diese aussteht, warnt sie die Praxen erneut vor möglichen Rückforderungen. Ähnliche Unsicherheiten hatte es bereits Ende 2024 gegeben, als die Übergangsregelung nicht rechtzeitig verlängert wurde.
Kulanzregelung verhindert Versorgungslücke
Vor diesem Hintergrund folgen die Ersatzkassen und verschiedene weitere Krankenkassen nun den Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des GKV-Spitzenverbands und werden die bis zum 1. Dezember 2025 gültigen erstattungsrechtlichen Regeln für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung übergangsweise aus Kulanz weiterhin anwenden. Damit sollen sowohl Versorgungslücken für Patienten vermieden als auch Ärzte entlastet werden, die andernfalls mit einem erheblichen Regressrisiko rechnen müssten.
Die Rolle der Evidenzfrage
Die aktuelle Situation verweist auf ein strukturelles Problem. Für viele dieser therapeutischen Produkte liegt noch keine ausreichende Evidenz vor, die eine reguläre Aufnahme in die Arzneimittel-Richtlinie rechtfertigen würde. Nach Angaben der KBV hat bislang nur ein einziger Hersteller für ein Produkt die notwendigen Daten eingereicht. Zahlreiche andere Produkte dürfen daher nur aufgrund der Übergangsfrist verordnet werden. Das macht die Versorgung immer wieder abhängig von politischen Entscheidungen und zeitkritischen Gesetzgebungsverfahren.
Was rechtlich als „Verbandmittel“ zählt
Grundsätzlich werden drei Gruppen unterschieden: klassische Verbandmittel, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften und sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Während die ersten beiden Kategorien klar dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet sind, entfalten die sonstigen Produkte eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung und benötigen daher eine gesonderte Bewertung und Listung in der Arzneimittel-Richtlinie. Erst dann sind sie regulär verordnungsfähig.
Nicht nur Menschen mit chronischen oder schwer heilenden Wunden profitieren davon, dass sie notwendige therapeutische Produkte weiterhin zuverlässig erhalten. Solange die Gesetzgebung stockt, bleibt das Engagement einzelner Kassen entscheidend, um die Versorgung aufrechtzuerhalten.










