Die Fristverlängerung für die Erstattung von Wundauflagen soll chronisch kranken Patientinnen und Patienten eine kontinuierliche Versorgung ermöglichen und akute Versorgungslücken verhindern. Betroffen sind die sogenannten „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ wie antimikrobiell wirkende silber- oder polyhexanid-haltige Wundauflagen und Hydrogele. Diese Produkte sind bisher ohne den Nachweis ihres therapeutischen Nutzens in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. Nach Ablauf der derzeitigen Frist am 2. Dezember 2024 ist dies jedoch nicht mehr möglich.
Fristverlängerung empfohlen
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach schlägt vor, die Frist bis zum 2. März 2025 zu verlängern. In einem Schreiben vom 29. November 2024 betont er, dass eine rechtzeitige gesetzliche Änderung nicht mehr umgesetzt werden konnte, die Fristverlängerung aber entscheidend sei, um eine geordnete Anpassung zu ermöglichen. Lauterbach richtet sich mit seinem Schreiben an den GKV-Spitzenverband (GKV-SV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (DAV).
Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) unterstützt diese Empfehlung. Der Verband weist darauf hin, dass fehlende Bewertungsrichtlinien und laufende Verfahren des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) den Nachweis des medizinischen Nutzens durch die Hersteller bisher behindern.
„Es ist gut, dass sich Minister Karl Lauterbach der Sache persönlich annimmt. Durch die empfohlene Fristverlängerung könnten wir Versorgungslücken für chronisch kranken Patient:innen mit Wunden schließen und damit erhebliche gesundheitliche Folgen für Betroffene vermeiden“, erklärt BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.
Nachweis des therapeutischen Nutzens
Bis zum 2. Dezember 2024 galt eine Übergangsregelung für sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Bis dahin konnten sie auch ohne den Nachweis ihres therapeutischen Nutzens über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) verordnet und erstattet werden. Nach Ablauf der Frist sind die Hersteller verpflichtet, sowohl die medizinische Notwendigkeit als auch den therapeutischen Nutzen ihrer Produkte beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachzuweisen.
Drohende Versorgungslücke
Derzeit gestaltet sich dieser Nachweis schwierig, da Bewertungsrichtlinien fehlen und die Anforderungen des IQWiGs noch nicht vollständig definiert sind. Erst wenn klinische Studien den Nutzen der Produkte eindeutig belegen, können diese als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen werden und erstattungsfähig bleiben.
Neben dem gesundheitspolitischen Konsens auf Bundesebene gibt es auch Rückendeckung von Gesundheitspolitikerinnen und - politkern, die bereits eine Fristverlängerung um 18 Monate über eine gesetzliche Änderung vorgesehen hatten. Diese soll nun durch die Empfehlung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) kompensiert werden, um Zeit für eine langfristige, geordnete Umsetzung zu gewinnen.









