Der Regierungsentwurf zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) liegt vor und die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hat ihre Stellungnahme dazu veröffentlicht. Der Entwurf bringt aus Sicht der Apothekerschaft zwar Verbesserungen gegenüber dem Referentenentwurf, greift aber an zentraler Stelle zu kurz.
Wirtschaftliche Stabilisierung bleibt aus
Vor allem die wirtschaftliche Lage der öffentlichen Apotheken werde laut der ABDA weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt. Die im Koalitionsvertrag zugesagte Anhebung des Apothekenfixums auf 9,50 Euro fehlt vollständig. Damit verzögere sich erneut die dringend notwendige finanzielle Stabilisierung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung. Das hat laut der ABDA absehbare Folgen wie weitere Apothekenschließungen.
Kritisch sieht die ABDA auch die geplante Verhandlungslösung zur künftigen Anpassung von Fixum und variablem Zuschlag. Ohne klaren zeitlichen Referenzpunkt und unter dem Primat der Beitragssatzstabilität sei eine angemessene Nachholung der seit Jahren unterlassenen Anpassungen faktisch kaum möglich. Zudem ermögliche ein unverbindlicher Verhandlungsvorschlag den Apotheken keinerlei Planungssicherheit.
„Keine Apotheke ohne Apotheker“
Deutliche Ablehnung äußert die ABDA gegenüber der geplanten Möglichkeit, Apotheken zeitweise ohne anwesenden Apotheker durch pharmazeutisch-technische Assistenten führen zu lassen. Ein solcher Ansatz widerspreche dem Grundverständnis des Apothekenrechts. Nach der Bundes-Apothekerordnung sei allein der Apotheker zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung berufen.
Die ABDA warnt davor, dass diese Regelung nicht nur die pharmazeutische Verantwortung verwässere, sondern auch das apothekenrechtliche Fremdbesitzverbot infrage stelle. Dieses schützt Apotheker und Patienten vor sachfremden wirtschaftlichen Einflussnahmen. Aus Sicht der Standesvertretung gibt es daher keinen sachlichen Grund, vom Grundsatz der persönlichen Leitung durch einen anwesenden Apotheker abzuweichen.
Skepsis gegenüber Zweigapotheken
Auch die geplanten Regelungen zu Zweigapotheken stoßen auf Zurückhaltung. Die ABDA hält sie für entbehrlich. Sollte der Gesetzgeber dennoch daran festhalten, fordert sie klare Begrenzungen. Zweigapotheken dürften nur im Rahmen einer einheitlichen Betriebserlaubnis geführt werden, wobei die Gesamtzahl der Betriebsstätten vier nicht überschreiten dürfe. Hintergrund ist die Sorge, dass eine weitere Ausweitung von Betriebsformen die persönliche, eigenverantwortliche Leitung untergräbt. Damit könnte langfristig erneut das Fremdbesitzverbot unter Druck geraten. Dieses ist jedoch eine Grundsäule der deutschen Apothekenstruktur.
Vertragsstrafen: Haftungsfrage ungelöst
Die ABDA bewertet weiterhin die geplante Ausgestaltung der paritätischen Stelle im SGB V kritisch. Zwar sollen Verstöße gegen die sozialrechtliche Preisbindung künftig besser sanktioniert werden können, doch das Haftungsrisiko bleibe ungelöst. Gerade bei Versorgungsausschlüssen großer Arzneimittelversender drohten existenzielle Risiken für die beteiligten Akteure. Die ABDA fordert daher eine gesetzliche Regelung, nach der der Staat die Haftung für verhängte Vertragsstrafen oder Versorgungsausschlüsse übernimmt. Nur so ließen sich Preisverstöße effektiv sanktionieren, ohne einzelne Vertragspartner unzumutbar zu belasten.
Anschlussversorgung: Kritik an der Umsetzung
Grundsätzlich positiv bewertet die ABDA die geplante Anschlussversorgung chronisch kranker Patienten durch Apotheken. Sie könnte Versorgungslücken schließen und Arztpraxen entlasten. Problematisch sei jedoch die Ausgestaltung als Selbstzahlerleistung. Aus Sicht der ABDA drohe hier eine systemwidrige Umgehung des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Patienten aus Kostengründen auf die Anschlussversorgung verzichteten, werde das eigentliche Ziel, nämlich eine nahtlose Arzneimitteltherapie, verfehlt.
Mehr Kompetenzen für pharmazeutische Dienstleistungen
Nachbesserungsbedarf sieht die ABDA auch bei den pharmazeutischen Dienstleistungen. Leistungen wie das Medikationsmanagement bei komplexer oder neu verordneter Dauermedikation sollte ohne ärztliche Verordnung in der Apotheke möglich sein. Internationale Erfahrungen zeigten, dass solche Leistungen sonst kaum genutzt würden. Apotheken verfügten über einen umfassenden Überblick über die Arzneimitteltherapie, wie auch das Modellprojekt ARMIN belegt habe. Dieses Potenzial werde im Gesetzentwurf bislang nicht ausgeschöpft.
Medikationsplan als Aufgabe der Apotheke
Darüber hinaus fordert die ABDA eine neue pharmazeutische Dienstleistung: die kontinuierliche Pflege des elektronischen Medikationsplans inklusive AMTS-Checks. Studien zeigten, dass Medikationspläne häufig unvollständig oder fehlerhaft seien. Internationale Beispiele belegten, dass Apotheken diese Aufgabe erfolgreich übernehmen können und das der Patientensicherheit zugutekomme.
Klare Begriffe für mehr Rechtssicherheit
Abschließend mahnt die ABDA eine konsistente Verwendung apothekenrechtlicher Begriffe an. Uneinheitliche oder synonyme Bezeichnungen wie „Apothekenleiter“, „Verantwortlicher“ oder „Erlaubnisinhaber“ könnten rechtliche Unsicherheiten schaffen und uneinheitliche Auslegungen durch die Rechtsprechung begünstigen.










