ABDA kritisiert Entwurf zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Grundsätzlich unterstützt die ABDA das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten. Jedoch widerspricht die Standesvertretung der Apotheker einigen Details, wie einer Leistungsempfehlung durch die Krankenkassen und führt kritische Aspekte der Opt-out-Lösung für die Nutzung von ePA-Daten an.

Graphen

Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) zielt darauf ab, die Nutzung von Gesundheitsdaten zu verbessern, um die Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung zu steigern. Der GDNG-Entwurf vom 14. August 2023 setzt einen regulatorischen Rahmen, um den Zugang zu Gesundheitsdaten zu vereinheitlichen.

In Ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf bekräftigt die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. ihre Unterstützung für das Hauptanliegen des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes, weist jedoch auch auf einige Kritikpunkte hin.

Datenschutz an erster Stelle

Die Standesvertretung der Apotheker hebt insbesondere die Bedeutung eines hohen Datenschutz- und Datensicherheitsniveaus hervor. Um das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheit ihrer Daten zu gewährleisten, müssten breite Informationskampagnen durchgeführt und maximale Transparenz gewährleistet werden. Gleichzeitig seien die vollumfängliche Sicherheit und Funktionsfähigkeit der technischen Infrastruktur unabdingbar.

Keine Leistungsempfehlungen der Krankenkassen

Hinsichtlich des Vorschlags, den Kranken- und Pflegekassen die Möglichkeit zu geben, eine automatisierte, datengestützte Auswertung zur individualisierten Ansprache ihrer Versicherten durchzuführen äußert die ABDA jedoch ernsthafte Bedenken. Sie sieht darin einen schwerwiegenden Eingriff in das persönliche Beratungsverhältnis zwischen Patienten und Ärzten bzw. Apothekern. Die ABDA befürchtet, dass solche Empfehlungen eher zu Verunsicherung bei den Patienten führen. Zudem zweifelt sie die Qualität und Unabhängigkeit der möglichen Leistung an und befürchtet eine Leistungssteuerung durch die Krankenkassen.

Da laut der ABDA den verfolgten Ziele dieser Regelung, wie individueller Gesundheitsschutz der Versicherten, Verbesserung der Versorgung und der Patientensicherheit, entgegengewirkt wird, fordert sie diese geplante Regelung ersatzlos zu streichen. 

Nachbesserung bei Opt-out-Regelung für ePA-Daten

Das GDNG sieht eine "Opt-out"-Regelung für die Weiterleitung von Patientendaten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) zu Forschungszwecken vor. Das bedeutet, dass Patienten der Verwendung ihrer Daten aktiv widersprechen müssen, wenn sie damit nicht einverstanden sind.

Zwar befürwortet die ABDA diese Regelung im Hinblick auf eine möglichst umfassende Datenbasis für Forschungszwecke, fordert jedoch gleichzeitig eine Beschränkung der Automatisierung bei besonders sensiblen oder risikoreichen Daten. Auch müsse die Regelung auf Privatpatienten ausgeweitet werden.

Des Weiteren bemängelt die Standesvertretung der Apotheker, dass Personen, die kaum bzw. keine digitalen Fähigkeiten besitzen, ihre Daten unfreiwillig spenden könnten. Dieser Aspekt müsse sowohl bei Informationskampagnen als auch der Ausgestaltung des Opt-out-Verfahrens berücksichtigt werden.

Datenzugangs- und Koordinierungsstelle

Die geplante Einrichtung einer Datenzugangs- und Koordinierungsstelle wird begrüßt, wobei die ABDA vorschlägt, die Bezeichnung der Stelle zu präzisieren, um den Schwerpunkt auf elektronische Gesundheitsdaten zu legen. Es sollte auch klargestellt werden, dass diese Stelle in ihrer Arbeit fachlich unabhängig ist. Generell hebt die ABDA hervor, dass hier möglichst nah an die geplante europäische EHDS-Verordnung (Europäischer Raum für Gesundheitsdaten [European Health Data Space]) angeknüpft werden sollte.

Nutzung der Abgabedaten für GDNG-Ziele

Des Weiteren wird die Idee, pseudonymisierte Datensätze aus verschiedenen Quellen, wie dem Forschungsdatenzentrum und den Krebsregistern, zu verknüpfen, positiv aufgenommen, solange die strengen Standards für den Datenzugang nicht untergraben werden.

Schließlich wird die Möglichkeit für Leistungserbringer, ihre Daten für bestimmte Zwecke, wie Forschung und Statistik, auszuwerten, positiv bewertet. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass das Berufsgeheimnis und ethische Grundsätze stets eingehalten werden.

Dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF) werden gemäß §19 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG) regelmäßig Daten über die Gesamtzahl der von den einzelnen Apotheken im jeweiligen Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel übermittelt. Da diese Daten im Sinne des GDNG nützlich sein können, schlägt die ABDA eine entsprechende Änderung des ApoG vor, die deren Nutzung für die Zwecke des GDNG ermöglicht.

Optimierungsbedarf beim GDNG

Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten dar. Die Stellungnahme der ABDA hebt wichtige Punkte hervor, die bei der Umsetzung des Gesetzes berücksichtigt werden sollten.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind, um das Vertrauen der Bevölkerung zu erhalten. Des Weiteren sollte die Anknüpfung an entsprechende Regelungen der geplanten europäischen EHDS-Verordnung so gut wie möglich erfolgen.

Autor:
Stand:
17.08.2023
Quelle:

ABDA, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, 14. August 2023

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