Aufgrund steigender Preise für Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Handschuhe und FFP2-Masken sowie eines erhöhten Versorgungsbedarfs durch die Corona-Pandemie, wurde die Pflegehilfsmittelpauschale im Mai 2020 von 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Während andere Ausnahmeregelungen in der Pflegeversorgung bis zum 31. März 2022 verlängert wurden, ist die Erhöhung der Hilfsmittelpauschale zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Die Entbindung von den Vertragspreisen wurde rückwirkend wieder eingeführt.
Kritik an Senkung der Pflegehilfsmittelpauschale
Der Patientenbeauftragte des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), Berend Groeneveld, kritisierte bereits im Dezember, pflegende Angehörige und Pflegebegleiter seien auf qualitativ hochwertige Pflegehilfsmittel angewiesen. Insbesondere die Versorgung mit FFP2-Masken könne zum Vertragspreis kaum erfolgen, sei aber zum Schutz der vulnerablen Pflegebedürftigen sehr wichtig.
Apotheken fehlt Sicherheit
Auf einen weiteren Aspekt wies Groeneveld in Bezug auf die Apotheken hin. Denn auch diese benötigten weiter Planungs- und Versorgungssicherheit. „Die Pflegehilfsmittelversorgung durch die Kolleginnen und Kollegen wird durch die Senkung auf 40 Euro immens erschwert.“, erklärte der DAV-Patientenbeauftragte.
Sozialverband fordert erneute Erhöhung
Auch Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbandes VdK forderte mit Blick auf die Omikron-Variante eine erneute Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale auf 60 Euro. „(…) Für diejenigen, die kaum über die Runden kommen, wie Pflegebedürftige, Menschen mit kleinen Renten und Grundsicherungsbezieher, sind regelmäßig frische FFP2-Masken zu teuer. Darum muss die Bundesregierung dringend (…) die Pflegehilfsmittelpauschale für Pflegebedürftige wieder auf 60 Euro hochsetzen.“ Es sei völlig unverständlich, dass die Erhöhung zum Jahresende 2021 nicht verlängert wurde, so Bentele
Abweichung von Vertragspreisen wieder möglich
Neben der Erhöhung der Hilfsmittelpauschale lief zum Jahresende auch die Regelung aus, dass erforderliche zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel oberhalb der bislang geltenden Vertragspreise von den Pflegekassen bewilligt werden können.
Da es pandemiebedingt aber weiterhin zu Preisschwankungen der Produkte kommt, erklärt der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der »Empfehlung zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2« von Mitte Januar, dass die Vertragspreise rückwirkend zum 1. Januar 2022 nicht angewendet werden müssten. Bereits gestellte Rechnungen könnten jedoch nicht nachträglich korrigiert werden.
Abrechnungsnummer für FFP2-Masken ab Februar
Für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2 oder vergleichbare) existieren derzeit keine Vertragspreise. Diese Masken fallen laut GKV-Spitzenverband nicht unter die bestehende Position „Mundschutz“ und müssen daher noch zu den „jeweils aktuell marktüblichen und wirtschaftlichen Preisen“ abgerechnet werden. Für Anfang Februar 2022 solle jedoch für partikelfiltrierende Halbmasken eine neue Produktart (54.99.01.5) mit entsprechender Abrechnungspositionsnummer im Pflegehilfsmittelverzeichnis eingerichtet werden.