Unrechtmäßige Boni: OLG München stärkt Arzneimittelpreisbindung

In einem Grundsatzurteil bestätigt das Oberlandesgericht München die bundeseinheitliche Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten. Das deutsche Recht gilt demnach auch für ausländische Versandapotheken. Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz.

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Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigt und stärkt die bundeseinheitliche Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten. Damit unterstützt das Gericht zugleich den Verbraucherschutz im deutschen Gesundheitswesen.

Boni sind unzulässig

Das bayerische Gericht weist in dem aktuellen Fall die Berufung einer niederländischen Versandapotheke gegen ein Urteil des Landgerichts München zurück. Es wurde dort in einem mehrjährigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren festgestellt, dass die Gewährung von Boni zwischen drei und neun Euro im Jahr 2012 gegen das geltende Arzneimittelpreisrecht verstößt.

Das OLG München begründet seine Entscheidung damit, dass die bundesdeutschen Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung nicht gegen die gemäß Art. 28 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistete Warenverkehrsfreiheit verstoßen. Dabei berücksichtigt das Gericht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016. Damals hatte dieser in Luxemburg die geltende Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel als nicht verbindlich für ausländische Anbieter eingestuft.

Verbände begrüßen das Urteil

Der Bayerische Apothekerverband (BAV), unterstützt von der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, hatte die Klage eingereicht. „Wir begrüßen das Urteil des Oberlandesgerichtes München, denn es stärkt den Verbraucherschutz für Millionen Patientinnen und Patienten“, sagt Dr. Hans-Peter Hubmann, BAV-Vorsitzender und Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Die Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten sei eine tragende Säule des deutschen Gesundheitswesens. „Kranke Menschen sind zu einem Preisvergleich oft nicht in der Lage und müssen sich bei bundeseinheitlichen Apothekenabgabepreisen jedenfalls keine Sorgen machen, ausgenutzt oder übervorteilt zu werden“, so Hubmann.

Hubman betont, dass das OLG München den Wertungsspielraum des Gesetzgebers hervorgehoben und eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt habe. Für den deutschen Verbraucherschutzeingriff in den europäischen Preiswettbewerb sei es demnach nicht erforderlich, wissenschaftlich eindeutige Beweise auf der Grundlage umfassender empirischer Daten zu finden. Es reiche die Feststellung, dass tatsächliche Anhaltspunkte die gesetzliche Maßnahme rechtfertigten und damit nicht willkürlich erfolgt seien.

Revision möglich

Hubmann bekräftigt weiter: „Ausländische Versandapotheken müssen endlich akzeptieren, dass deutsches Recht auch für sie gilt, wenn sie hierzulande agieren wollen.“ Das OLG München hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das letzte Wort in dieser Angelegenheit könnte demnach noch nicht gesprochen sein.

Autor:
Stand:
23.05.2024
Quelle:
  1. ABDA, Pressemitteilung: Oberlandesgericht München stärkt Arzneimittelpreisbindung, 14.05.2024
  2. ABDA, Pressemitteilung: EuGH-Entscheidung gefährdet nationale Gesundheitssysteme, 19.10.2016
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