Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in den beiden Revisionsverfahren ZR 222/19 und ZR 223/19 entschieden, dass Apotheken, die Arzneimittel über Amazon vertreiben, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen, wenn sie Kundendaten ohne ausdrückliche Einwilligung verarbeiten. Damit bestätigt das Gericht die Urteile der Vorinstanzen und stärkt die Rechte von Mitbewerbern und Verbraucherverbänden, Datenschutzverstöße gerichtlich geltend zu machen.
Apothekenvertrieb über Amazon
In den verhandelten Fällen hatten mehrere Apotheker ihre Mitbewerber verklagt, weil diese über den Amazon-Marktplatz Medikamente verkauften. Dabei wurden personenbezogene Daten der Kunden wie Name, Lieferadresse und Medikationsinformationen erfasst und das ohne deren ausdrückliche Zustimmung. Die Kläger sahen darin einen Verstoß gegen die DSGVO, insbesondere gegen Art. 9 Abs. 1, der die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten untersagt.
Rechtsstreit und EuGH-Vorlage
Die Vorinstanzen verurteilten die betroffenen Apotheker zur Unterlassung. Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der DSGVO vor. Am 4. Oktober 2024 bestätigte der EuGH (Urteil C-21/23 – „Lindenapotheke“), dass Bestelldaten für Medikamente auch ohne Rezept als Gesundheitsdaten gelten und daher nur mit ausdrücklicher Einwilligung verarbeitet werden dürfen.
Mitbewerber dürfen Datenschutzverstöße einklagen
Der BGH folgte der EuGH-Entscheidung und stellte klar, dass Mitbewerber nach dem Wettbewerbsrecht (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) gegen Datenschutzverstöße klagen können. Das bedeutet, dass sich Apotheken nicht nur gegenüber Datenschutzbehörden, sondern auch vor Zivilgerichten verantworten müssen, wenn sie Bestelldaten ohne Erlaubnis verarbeiten.
Zudem bestätigte der BGH, dass Art. 9 Abs. 1 DSGVO eine sogenannte Marktverhaltensregelung darstellt. Diese schützt Verbraucherinteressen direkt, indem sie ihnen die Kontrolle über ihre Daten ermöglicht. Damit können nicht nur betroffene Kunden, sondern auch Konkurrenten rechtlich gegen Datenschutzverstöße vorgehen.
Konsequenzen für Online-Apotheken
Das Urteil hat Folgen für den Versandhandel mit Medikamenten. Apotheken, die ihre Produkte über Plattformen wie Amazon vertreiben, müssen sicherstellen, dass sie die Einwilligung der Kunden einholen, bevor sie personenbezogene Daten verarbeiten. Andernfalls drohen nicht nur Bußgelder durch Datenschutzbehörden, sondern auch wettbewerbsrechtliche Klagen durch Mitbewerber.









