Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die frühere deutsche Regelung zur Arzneimittelpreisbindung nicht auf Versandapotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat anwendbar war. Boni und Prämien, wie sie etwa eine niederländische Versandapotheke im Jahr 2012 angeboten hatte, waren somit nicht wettbewerbswidrig.
Boni bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln
Geklagt hatte der Bayerische Apothekerverband gegen eine niederländische Versandapotheke, die deutschen Patienten rezeptpflichtige Medikamente lieferte und dafür Bonuszahlungen von bis zu neun Euro pro Rezept versprach. Teilweise waren diese Boni an die Teilnahme an einem freiwilligen Arzneimittel-Check gebunden.
Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die seinerzeit geltende Arzneimittelpreisbindung nach § 78 Arzneimittelgesetz (AMG a.F.) und forderte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten.
Erfolg in München, Niederlage in Karlsruhe
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München gaben der Klage zunächst statt. Doch auf Revision der Beklagten hob der BGH diese Urteile nun auf. Die Begründung ist weitreichend.
Warenverkehrsfreiheit über nationale Preisbindung
Die Karlsruher Richter argumentierten, dass die frühere deutsche Preisbindung gegen das europäische Grundprinzip des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV) verstoße. Schon der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2016 im Fall „Deutsche Parkinson Vereinigung“ entschieden, dass nationale Preisvorgaben für EU-ausländische Apotheken eine unzulässige Einfuhrbeschränkung darstellen, sofern sie nicht durch konkrete Nachweise gerechtfertigt sind.
Keine Beweise für Gefährdung der Versorgung
Der Kläger konnte laut BGH nicht belegen, dass die Preisbindung notwendig sei, um eine sichere, flächendeckende Arzneimittelversorgung in Deutschland sicherzustellen. Weder die Bundesregierung noch der Bayerische Apothekerverband legten empirische Daten vor, die einen solchen Zusammenhang belegt hätten, insbesondere nicht für den Zeitraum der streitgegenständlichen Rabattaktionen im Jahr 2012.
Keine Wiederholungsgefahr – Klage abgewiesen
Da die zugrunde liegende Regelung unionsrechtswidrig war, entfällt laut BGH die rechtliche Grundlage für ein Unterlassungsverbot. Mögliche Verstöße gegen das Sozialgesetzbuch (§ 129 SGB V) spielen damit keine Rolle mehr. Die Klage wurde abgewiesen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil bestätigt, dass nationale Preisvorschriften EU-rechtskonform auch im hochregulierten Arzneimittelbereich EU-rechtskonform sein müssen. Für EU-ausländische Versandapotheken bedeutet dies erneut Rückenwind. Für Apotheker in Deutschland stellt sich dagegen die Frage, wie künftig einheitliche Wettbewerbsbedingungen gewahrt bleiben können.










