BMG senkt Vergütung der Maskenabgabe

Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaskenverordnung des Bundesgesundheitsministeriums wird die Vergütung der Apotheken pro Maske auf 3,90 Euro gesenkt.

FFP2 Masken

Zum 15. Dezember 2020 trat die Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmaskenverordnung, SchutzmV) in Kraft. Nach dieser Verordnung haben Versicherte einen Anspruch auf 15 Schutzmasken, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder zu einer in der Verordnung definierten Risikogruppen gehören.

Im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und dem 06. Januar 2021 hatten die Berechtigten bereits Anspruch auf drei Schutzmasken, die in den Apotheken ohne Eigenbeteiligung bezogen werden konnten. Als Nachweis waren in dieser Zeit ein Personalausweis bzw. eine Eigenauskunft ausreichend. Zwischen dem 01. Januar und 28. Februar bzw. dem 16. Februar und 15. April besteht weiterhin Anspruch auf jeweils sechs Schutzmasken. Hierbei wurde die Berechtigung durch die jeweiligen Krankenkassen ermittelt. Diese versendeten postalisch zwei fälschungssichere, von der Bundesdruckerei erstellte Bezugsscheine an die anspruchsberechtigten Personen. Gegen eine Eigenbeteiligung von 2 Euro können je Coupon sechs Schutzmasken in den Apotheken bezogen werden.

Unterschiedliche Vergütung in den Versorgungsphasen

Um die Versorgung der Risikogruppen mit Schutzmasken möglichst schnell aufnehmen zu können, erfolgte die Abgabe in und Abrechnung der ersten Phase nach einem vereinfachten Verfahren. Aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wurde den Apotheken über den Nacht- und Notdienstfonds eine Pauschale ausgezahlt, deren Höhe von den im dritten Quartal 2020 abgegebenen Rx-Arzneimitteln abhing. Die Berechnung dieser war zu Beginn des Inkrafttretens der SchutzmV zunächst unklar und sorgte für Unsicherheit bei der Beschaffung der Masken.

Für den zweiten und dritten Abgabezeitraum wurde ein Erstattungspreis von 6 Euro pro Schutzmaske und mittels der Berechtigungsscheine eine Abrechnung über die Rechenzentren festgelegt. Nachdem Stimmen laut wurden, die die Höhe Erstattungspreis infrage stellten, rechtfertigte die Bundesregierung diesen mit dem aktuell geltenden Durchschnittspreis einer FFP2-Maske von 4,29 Euro sowie dem zusätzlichen Aufwand der Apotheken einschließlich der Beschaffungskosten, Umverpackung, Beratungsleistung sowie dem Abrechnungsweg über die Apothekenrechenzentren. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass gerade die Vor-Ort-Apotheken in der Pandemie besonders gefordert seien Hygienekonzepte zu entwickeln und weiterhin das Risiko der Maskenabgabe selbst trügen.

Referentenentwurf zur Senkung der Vergütung stößt auf Ablehnung

Etwa sechs Wochen später kündigte das Bundesgesundheitsministerium in einem Referentenentwurf vom 29. Januar 2021 eine Senkung der Masken-Vergütung auf 3,90 Euro (inklusive Umsatzsteuer) zum 10. Februar an.

Die ABDA widersprach diesem Vorhaben in einer Stellungnahme. Die Apotheken hätten die Versorgung der Bevölkerung unter schweren Bedingungen mit verlässlichem Einsatz gesichert und dabei mit dem zugesagten Honorar kalkuliert. Die Absenkung der Vergütung käme einer Rückwirkung gleich, die nicht die nötigen verlässlichen Rahmenbedingungen schaffe. Zudem sei die Anzahl der Bezugsberechtigten in der ersten Versorgungsphase deutlich unterschätzt worden, sodass die dabei entstandenen Mehrkosten auch durch das Maskenhonorar der beiden anderen Phasen abgedeckt werden müsse. Eine Senkung des Erstattungspreises sei aufgrund der Marktsituation daher auf maximal 4,03 Euro netto vertretbar. Weiterhin wurde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der 10. Februar noch am Ende der zweiten Versorgungsphase liege. Eine Senkung des Erstattungspreises zu diesem Zeitpunkt würde den Abrechnungsprozess deutlich verkomplizieren.

Verordnung zur Änderung der Schutzmaskenverordnung tritt in Kraft

Am 06. Februar trat nun die erste Änderung der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung in Kraft. Diese enthält eine Erweiterung der Bezugsberechtigten auf Personen, die Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem SGB II (Hartz IV) beziehen und Personen, die mit diesen Leistungsempfängern in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Mit einem Informationsschreiben zum Erhalt von Arbeitslosengeld II können bis zum 06. März 2021 einmalig zehn Schutzmasken ohne Eigenbeteiligung bezogen werden. Zudem wurde eine Senkung der Vergütung auf 3,90 Euro brutto pro Maske festgelegt. Die Honorarsenkung gilt für die dritte Versorgungsphase (Berechtigungsschein 2) ab dem 16. Februar sowie die Maskenabgabe an die neue Berechtigungsgruppe.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn begründete dies mit einer Anpassung an die aktuelle Marktsituation. Der Erfüllungsaufwand der Apotheken sei laut BMG durch den geringeren Erstattungspreis weiterhin abgedeckt. Im Gegensatz dazu bezeichnete die ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening die Kürzung als ein fatales Signal den Apotheken gegenüber, dass das Vertrauen in die Zusagen der Politik erschüttere.

Neue Empfehlungen zur Abrechnung

Da sich die Bezugszeiträume der Versorgungsphase 2 und 3 zwischen dem 16. und 28. Februar überschneiden, ist bei der Abgabe der unterschiedliche Erstattungspreis zu beachten. Zudem muss bei der Abrechnung zwischen drei verschiedenen Sonder-PZN (Berechtigungsschein 1, Berechtigungsschein 2, Informationsschreiben ALG II) unterschieden werden. Die Abrechnung der Berechtigungsscheine erfolgt einmal pro Monat. Es wird empfohlen je einen Sammelbeleg pro Berechtigungsschein 1 und 2 mit dem jeweiligen Erstattungspreis zu erstellen. Die Abrechnung für die Informationsschreiben ALG II erfolgt hingegen einmalig. Es sollen dabei dennoch zwei Sammelbelege, jeweils einer für Februar und März, erstellt werden.

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