Nach erfolgreichem Abschluss der universitären Ausbildung mit dem zweiten Staatsexamen folgt für junge Pharmazeuten vor der Approbation zunächst das Praktische Jahr (PJ). Mindestens eine Hälfte des PJs muss in der öffentlichen Apotheke absolviert werden. Dabei gibt die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) zwar einen Rahmen vor, die Ausbildung ist allerdings dezentral und individuell geregelt. Der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland e.V. (BPhD) fordert in einem Positionspapier einheitlichere Standards und Rahmenbedingungen für diesen Ausbildungsabschnitt.
Festgelegte Lernzeit
Das Praktische Jahr dient der Anwendung und dem Ausbau von universitärem Wissen und Fähigkeiten. Der BPhD erläutert, dass beispielsweise einige Beratungsthemen in der Universität nicht im nötigen Umfang behandelt würden und daher weitere Vertiefung benötigten. Aus diesem Grund fordert der Verband eine festgelegte Lernzeit während der Arbeitszeit im PJ. Diese solle mindestens 10% der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. einem halben Arbeitstag pro Woche entsprechen.
Zeit für Recherche und Ausbildungsgespräche
Die Lernzeit sei nicht für die Einarbeitung in betriebliche Abläufe gedacht. Vielmehr solle hier ein Rahmen für Recherchen oder Ausbildungsgespräche geschaffen werden. Die Einteilung der Durchführung sei dabei individuell festzulegen, da zu Beginn des PJs mehr theoretischen Arbeit als gegen Ende zu erwarten sei.
Zugeständnis von Krankheitstagen
Es besteht derzeit bundesweit keine einheitliche Regelung für den Umgang mit Krankheitstagen währen des Praktischen Jahres. Im Rahmen einer Umfrage des BPhD, an der 597 Pharmazeuten im Praktikum teilnahmen, gab fast die Hälfte an bei Krankheitstagen als Ausgleich auf Urlaubstage verzichten oder die Fehlzeit nacharbeiten zu müssen. Der Verband fordert daher die Ausbildungsbetriebe auf, kurze Ausfallzeiten durch Krankheit weder mit Urlaubstagen zu verrechnen noch diese nacharbeiten zu lassen. Zum einen gefährdeten Ausfallzeiten durch Krankheit von weniger als zwei Wochen nicht den Ausbildungserfolg, zum anderen sei dieses Vorgehen nicht in der Approbationsordnung gefordert.
Vergütung an Fähigkeiten anpassen
PhiPs sind pharmazeutisches Personal mit Hochschulabschluss, die zur Ausübung verschiedener Tätigkeiten im pharmazeutischen Betrieb berechtigt sind und über Fachwissen aus der Universität verfügen. Daraus lasse sich laut BPhD schließen, dass bereits Wissen und Kompetenzen vorhanden seien. Zwar bedeute die Beschäftigung eines PhiPs Personal und Ressourcen in die Ausbildung zu investieren, nach etwa drei Monaten könnten die meisten Tätigkeiten allerdings selbstständig ausgeführt werden. Dies solle sich laut dem Verband auch in der Vergütung widerspiegeln.
Mindestlohn für PhiPs
Der BPhD fordert daher die Vergütung in den ersten sechs Monaten in der öffentlichen Apotheke auf den Mindestlohn anzuheben und bei einer ganzjährigen Tätigkeit in der Offizin ab dem 7. Monat weiter zu erhöhen. Zudem sollen PhiPs mit vorhergehenden Berufsabschlüssen für pharmazeutisch-technische oder -kaufmännische Angestellte nach den Tarifen des jeweiligen Berufsstanden vergütet werden.
Praxisbegleitender Unterricht früher und zeitgemäß
Im Praxisbegleitenden Unterricht sollen die Grundlagen und Hintergründe für die praktische Ausbildung vermittelt werden. Der BPhD fordert daher den ersten Teil des Unterrichts auf den Beginn des Dritten Ausbildungsabschnitts, also innerhalb der ersten zwei Monate nach Abschluss des zweiten Staatsexamens durchzuführen. Weiterhin habe die Pandemie gezeigt, dass es sinnvoll sei den Präsenzunterricht, der vor allem von interaktiven Formaten geprägt sein solle, durch digitale Formate zu unterstützen.
Lernzeit für das 3. Staatsexamen
Der Verband fordert weiterhin einen bundesweit einheitlichen Mindestabstand von zwei Wochen zwischen Abschluss des Praktischen Jahres und der Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung. Sich neben einem Vollzeitjob auf die Prüfung vorzubereiten sei für viele eine Herausforderung. Zudem solle niemand gezwungen sein, den Urlaub ans Ende des PJs legen zu müssen, um diesen zur Prüfungsvorbereitung zu nutzen.










