Rezepturabrechnung: Nach BSG-Urteil gehen die Klagen weiter

Das Bundessozialgericht hat einen Streitpunkt endgültig geklärt: Wird für eine Rezeptur ein Fertigarzneimittel oder Ausgangsstoff benötigt, darf die Apotheke die mindestens erforderliche Packung vollständig abrechnen. Nun folgen weitere Klagen zur Bezahlung.

Rezeptur Apotheke

Die Bezahlung von Rezepturen sorgt immer wieder für Uneinigkeiten zwischen Krankenkassen und Apothekerschaft. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) setzt sich für eine faire Bezahlung ein. Nach dem klärenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) reichten der DAV und Landesapothekerverbände daher gleich sieben neue Klagen bei Sozialgerichten ein. Ziel ist es, einheitlich feststellen zu lassen, wie Apotheken Rezepturen korrekt abrechnen dürfen und wann Krankenkassen zu Unrecht retaxieren.

Der Ausgangspunkt

Rezepturen sind individuelle Arzneimittel, die Apotheken für einzelne Patienten herstellen. Rund 10 Millionen solcher individuellen Zubereitungen fertigten Apotheken allein im Jahr 2024 für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung an. Das erfolgt häufig unter erheblichem personellem und technischem Aufwand. Doch genau diese Leistungen geraten immer wieder in Konflikte mit Krankenkassen, die Abrechnungen kürzen. Im Zentrum stehen zwei Fragen:

  1. Dürfen Apotheken die gesamte Packungsgröße eines Fertigarzneimittels abrechnen, auch wenn nur ein Teil davon verarbeitet wurde?
  2. Gilt dieses Prinzip auch für Ausgangsstoffe, die nicht über die Hilfstaxe geregelt sind?

Nach Ansicht des DAV müssen Krankenkassen die vollständige Packung vergüten, wenn diese für die Herstellung mindestens erforderlich war. Denn angebrochene Packungen lassen sich in der Regel weder weiterverwenden noch an anderer Stelle einsetzen.

BSG bestätigt Abrechnung ganzer Packungen

Im November hat das BSG diese Position bekräftigt. Damit wurde ein jahrelanger Streit zwischen einer Apotheke aus Westfalen-Lippe und der AOK NordWest endgültig beendet. Ausgangspunkt war eine Kürzung der Krankenkasse aus dem Jahr 2018. Die AOK NordWest war der Ansicht, die Apotheke dürfe lediglich den anteiligen Preis der konkret verbrauchten Menge abrechnen. Die Richter entschieden hingegen, dass sich die Vergütung an den Apothekeneinkaufspreisen der kleinsten verfügbaren Packungsgröße orientieren müsse, die zur Herstellung der Rezeptur benötigt werde.  Eine Teilmengenberechnung sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Damit bestätigte das Gericht die Linie der Vorinstanzen. Sowohl das Sozialgericht Münster als auch das Landessozialgericht Essen hatten die Kürzung der AOK als rechtswidrig eingestuft. Die betroffene Apotheke wurde in dem jahrelangen Streit vom Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) unterstützt.

DAV fordert faire Bezahlung

DAV-Vorstandsmitglied Thomas Dittrich sieht im Urteil Rückenwind für die bundesweite Klagewelle. „Rezepturen sind ein unersetzbarer Bestandteil der Arzneimittelversorgung. Gerade weil solche individuell hergestellten Arzneimittel in den Apotheken einen hohen Personal- und Sachaufwand erfordern, müssen die Krankenkassen sie auch ohne Wenn und Aber bezahlen.“ Er verweist darauf, dass Apotheken bei Fertigarzneimitteln häufig mit angebrochenen Packungen arbeiten, die anschließend nicht mehr eingesetzt werden können. „Wenn die Apotheken die Versicherten versorgen, müssen deren Kassen die Rechnung bezahlen“, sagt Dittrich.

Die neuen Klagen des DAV betreffen vor allem Ausgangsstoffe, die nicht in den Hilfstaxen-Anlagen gelistet sind. Krankenkassen wollen auch hier nur anteilige Preise ersetzen. Das ist aus Sicht der Apothekerschaft rechtswidrig.

Signalwirkung für weitere Verfahren

Der AVWL hatte bereits gewarnt, dass eine Teilmengenlogik die Rezepturherstellung für viele Apotheken unwirtschaftlich machen würde. Die BSG-Entscheidung vom 13. November 2025 bestätigt diese Einschätzung. Rochell, Vorstand des AVWL, sprach damals von einem „guten Tag für die sichere, hochqualitative und flächendeckende Versorgung“.

Parallel richtet sich die Kritik des DAV aber auch an die Politik. Im geplanten Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) sieht der Verband Passagen, die die wirtschaftliche Lage der Apotheken weiter schwächen könnten. Dittrich fordert klare Konsequenzen: „Die Änderungen gehören ersatzlos gestrichen. Wir sind jederzeit bereit, mit den Krankenkassen über kostendeckende Preise zu verhandeln.“

Autor:
Stand:
12.12.2025
Quelle:
  1. Apothekerverband Westfalen-Lippe e.V.: Pressemitteilung, 13.11.2025
  2. Bundessozialgericht (BSG): Terminbericht Nummer 34/25
  3. ABDA: Pressemitteilung, 02.12.2025
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