Bundespolizei-Rezepte nur noch 28 Tage gültig

Der für die Bundespolizei geltende Arzneiliefervertrag wurde angepasst. Gemäß § 3 Abs. 8 Satz 1 des Arzneiversorgungsvertrags der Bundespolizei sind Verordnungen nur noch 28 Tage statt wie bisher einen Monat gültig.

Rezeptübergabe

Neben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und den privaten Kassen gibt es noch weitere GKV-unabhängige Kostenträger, zum Beispiel die Bundespolizei (BPol). Der zwischen der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium des lnnern, für Bau und Heimat, BMI) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) geschlossene Arzneiversorgungsvertrag regelt die Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (PVB) der Bundespolizei und neuerdings auch des Deutschen Bundestags mit Arzneimitteln, Verbandmitteln sowie Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren, einschließlich Hilfsmitteln.

Zum 1. Januar 2022 trat die erste Änderungsvereinbarung des Arzneiversorgungsvertrages in Kraft. Seitdem dürfen Rezepte zulasten der Bundespolizei nur beliefert werden, wenn diese binnen 28 Tagen nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden (§ 3 „Abgabebestimmungen“ Abs. 8 Satz 1 Arzneiversorgungsvertrag BPol). Im Juli 2021 erfolgte bereits eine entsprechende Änderung für die rosa-farbenen GKV-Rezepte.

Auswahl preisgünstiger Mittel und Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen

Darüber hinaus wurde § 4 zur „Auswahl preisgünstiger Mittel und Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“ angepasst. Hier gab es bislang den Verweis, dass die Vorgaben des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V zu beachten sind. Jetzt wird konkret auf die entsprechende Anwendung der §§ 8 bis 19 des Rahmenvertrags verwiesen.

Zuzahlung und Mehrkosten

Bezüglich der Zuzahlung gibt es keine Änderungen. Bei der Bundespolizei gelten die gleichen Vorgaben wie für gesetzlich Versicherte. Ebenso müssen Mehrkosten von den Versicherten selbst bezahlt werden. OTC-Arzneimittel werden nicht erstattet.

Verordnung

Die Bundespolizei ist zur Zahlung ordnungsgemäß ausgestellter Rezepte verpflichtet (§ 3 Abs. 4 Abgabebestimmungen). Zur Verordnung berechtigt sind Polizeiärzte oder  ärztinnen der Bundespolizei sowie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte/Ärztinnen. Ein Rezept bzw. eine Verordnung gilt als ordnungsgemäß ausgestellt, wenn neben dem verordneten Mittel und der Menge folgende Angaben enthalten sind:

  • Bezeichnung der Krankenkasse: Heilfürsorge Bundespolizei (IK-Nr. 3600342 mit Kassen-Nr. 27860 oder IK-Nr. 3600397 mit Kassen-Nr. 95039)
  • Name, Vorname, Geburtsdatum
  • Kostenträgerkennung
  • Versichertennummer (8-stellig)
  • Datum der Ausstellung
  • gebührenpflichtig gekennzeichnet
  • Arztstempel der Polizeiärztin/des Polizeiarztes, Vertragsarztstempel der Vertragsärztin/des Vertragsarztes
  • Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
  • eigenhändige Unterschrift der Ärztin/des Arztes

Von Vertragsärzten ausgestellte Verordnungen müssen als zulasten der BPol ausgefertigte Verordnungsblätter gekennzeichnet sein.

Vorgehen bei fehlenden Angaben

Fehlende oder ungenaue Angaben dürfen von der Apotheke wie bisher ergänzt werden. Die Abzeichnung muss durch eine approbierte Person erfolgen.

Autor:
Stand:
12.01.2022
Quelle:

Erste Änderungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag vom 01. Januar 2019 zwischen BMI und DAV; abgerufen am 11. Januar 2022.

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