Bundessozialgericht stärkt Apotheken bei Rezepturen

Rezepturen dürfen nicht auf Teilmengen heruntergerechnet werden. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass Apotheken bei individuell hergestellten Arzneimitteln die mindestens erforderlichen Packungsgrößen abrechnen dürfen. Der DAV sieht darin ein Signal gegen Retaxationen.

Apothekerin Rezeptur

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Preisbildung für individuell hergestellte Rezepturarzneimittel präzisiert und damit die Position der Apotheken gestärkt. In seinem Urteil vom 13. November 2025 (Az.: B 3 KR 4/24 R) stellt der 3. Senat klar, dass bei der Abrechnung nicht auf tatsächlich verbrauchte Teilmengen, sondern auf die Einkaufspreise der jeweils erforderlichen Packungen abzustellen ist. Die Urteilsgründe wurden am 6. Februar 2026 veröffentlicht.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) begrüßt die Entscheidung und fordert die Krankenkassen auf, bislang vorgenommene Rechnungskürzungen zurückzunehmen.

Packungspreis statt Teilmengenberechnung

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, wie Apotheken bei der Herstellung von Rezepturen den Wareneinsatz abrechnen dürfen. Konkret ging es darum, ob bei der Zubereitung aus Stoffen oder aus entnommenen Fertigarzneimitteln lediglich die tatsächlich verwendete Teilmenge vergütet werden darf oder ob die Apotheke die komplette, zur Herstellung mindestens erforderliche Packung ansetzen darf.

Das BSG bestätigt nun die bisherige Praxis vieler Apotheken. Maßgeblich sei § 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Danach ist bei Rezepturen ein Festzuschlag von 90 % auf die Apothekeneinkaufspreise der verwendeten Stoffe und erforderlichen Verpackungen zu erheben. Ausgangspunkt seien die Apothekeneinkaufspreise der für die Zubereitung erforderlichen Mengen. Entscheidend sei jedoch, dass sich diese Preise auf tatsächlich erhältliche Packungsgrößen beziehen.

Wörtlich heißt es: die Krankenkassen ungerechtfertigte Rechnungskürzungen zurück die Krankenkassen ungerechtfertigte Rechnungskürzungen zurück maßgeblich sei „der Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ bei Stoffen beziehungsweise „der Einkaufspreis der erforderlichen Packungsgröße“ bei Fertigarzneimitteln. Auch wenn die konkret verordnete Menge unterhalb des Packungsinhalts liegt, bleibe es bei der Anknüpfung an die Packungspreise. Eine rein mengenbezogene, rechnerisch ermittelte Preisbildung lasse sich dem Wortlaut und der Systematik der AMPreisV nicht entnehmen.

Wirtschaftlichkeitsgebot greift nicht

Ein Argument der Krankenkassen war das Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie hatten Retaxationen vorgenommen und nur die tatsächlich eingesetzten Teilmengen anerkannt. Das BSG weist diese Sichtweise zurück. Die AMPreisV enthalte eine abstrakte Preisberechnungsregelung, die aus Gründen der Praktikabilität an klar feststellbare Apothekeneinkaufspreise erhältlicher Packungen anknüpfe. Wenn Krankenkassen hiervon abweichen wollten, bedürfe es entweder vertraglicher Vereinbarungen oder einer Änderung der Rechtsverordnung. Eine entsprechende Korrektur könne nicht im Wege gerichtlicher Auslegung erfolgen. Damit stellt das Gericht klar, dass solange keine abweichenden Regelungen bestehen, die Berechnung auf Basis der mindestens erforderlichen Packungsgröße rechtmäßig ist.

DAV fordert Rücknahme von Retaxationen

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) sieht in dem Urteil eine deutliche Stärkung der Rechtssicherheit. Die Preisberechnung bei Rezepturen müsse einheitlich nach der Arzneimittelpreisverordnung erfolgen – unabhängig davon, ob Fertigarzneimittel oder reine Stoffe eingesetzt werden, betont DAV-Vorsitzender Dr. Hans-Peter Hubmann. In den meisten Fällen stünden Fertigarzneimittel zur Verfügung. Wenn jedoch therapeutische Lücken durch eine individuelle Rezeptur geschlossen werden müssten, müsse der Wareneinsatz vollständig vergütet werden.

Aus Sicht des DAV ergeben sich zwei Konsequenzen: Zum einen sollten die Krankenkassen ungerechtfertigte Rechnungskürzungen zurücknehmen und sowohl die einbehaltenen Beträge als auch den Apothekenabschlag erstatten. Zum anderen sollten noch anhängige Verfahren zu Retaxationen von Stoffen in Rezepturen im Lichte der höchstrichterlichen Entscheidung zeitnah zugunsten der Apotheken entschieden werden.

Signalwirkung für die Rezepturpraxis

Für die Praxis bedeutet das Urteil vor allem eines: Kalkulationssicherheit. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Preisbildung bei Rezepturarzneimitteln normativ vorgegeben ist und nicht durch nachträgliche Wirtschaftlichkeitsüberlegungen im Einzelfall verändert werden darf.

Gerade vor dem Hintergrund zunehmender Lieferengpässe und individueller Therapien bleibt die Rezeptur ein unverzichtbares Instrument zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung. Das BSG-Urteil schafft hier einen klaren Rahmen und setzt ein deutliches Signal gegen pauschale Retaxationen.

Autor:
Stand:
16.02.2026
Quelle:
  1. Bundessozialgericht (BSG): BSG, 13.11.2025 - B 3 KR 4/24 R.
  2. ABDA: Pressemitteilung, 11.02.2026.
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