Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die „Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“ veröffentlicht, die am 5. Dezember 2024 in Kraft trat. Die Verordnung verlängert bestehende Regelungen und aktualisiert Fristen.
Teststellenbetreiber müssen sich auf verlängerte Prüfungen und eine längere Aufbewahrungspflicht einstellen. Nach der aktualisierten Coronavirus-Testverordnung (TestV) sind Nachweise und Unterlagen zu erbrachten Leistungen und Abrechnungen nun bis zum 31. Dezember 2028 aufzubewahren.
Längere Fristen
Mit der Verlängerung der TestV bleiben auch die Regelungen für Abrechnungsprüfungen, Dokumentationspflichten und die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Vergütungen bis Ende 2028 bestehen.
Angaben zu Kostenübermittlungen, Korrekturen und Berichtigungen können bis zum 31. Oktober 2028 erfolgen. Fehlerhafte Daten müssen spätestens bis zum 30. November 2028 berichtigt werden.
Die Änderungen sichern eine längere Gültigkeit zentraler Bestimmungen, um eine reibungslose Finanzierung und Abrechnung pandemiebedingter Maßnahmen zu gewährleisten.
ABDA: Mehr bürokratischer Aufwand
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. hatte bereits im Oktober in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass sie die verlängerten Fristen ablehne. Die Apothekerschaft kritisierte, dass Apotheken bereits jetzt durch überlange Prüfverfahren im Rahmen der TestV bei SARS-CoV-2-Testungen stark belastet seien. Diese Prüfungen ziehen sich oft über mehrere Monate hin, da immer wieder Unterlagen nachgefordert werden. In einigen Fällen werden Apotheken sogar nach Abschluss eines Prüfverfahrens erneut überprüft. Dabei haben die betroffenen Betriebe keine Möglichkeit, die durch diese Prüfungen entstehenden Kosten erstattet zu bekommen.
Begründung unzureichend
Das BMG begründet die geplante Fristverlängerung mit weiterhin laufenden Abrechnungsprüfungen in einigen Bundesländern, offenen Rückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen Betreiber von Teststellen. Die ABDA hielt in ihrer Stellungnahme diese Argumentation jedoch für unzureichend. Es sei nicht gerechtfertigt, Apotheken für Versäumnisse der öffentlichen Verwaltung verantwortlich zu machen. Zudem traten kriminelle Handlungen hauptsächlich bei gewerblichen Testzentren und nicht in Apotheken auf.










