Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen („Botanicals“) künftig strenger kontrolliert werden müssen. Die Luxemburger Richter reagierten damit auf ein Gesuch um eine Vorabentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der in einem Rechtsstreit entscheiden muss.
Ausgangsrechtsstreit
Die Novel Nutriology GmbH warb für ein Nahrungsergänzungsmittel (NEM) mit gesundheitsbezogenen Angaben zu Safran- und Melonensaft-Extrakt. Dieses soll stimmungsaufhellende Wirkung haben und Stress und Erschöpfung reduzieren. Die Aussagen stützen sich auf eine Studie, waren jedoch nicht von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet und nicht in die EU-Liste zugelassener Health Claims aufgenommen worden.
Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hielt diese Werbung für unzulässig nach Art. 10 der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) und klagte auf Unterlassung. Novel Nutriology verlor vor dem Landgericht Hamburg und dem OLG Hamburg und legte Revision beim BGH ein.
Rechtliche Unklarheit bei Health Claims
Der BGH legte dem EuGH die Frage vor, ob gesundheitsbezogene Angaben über Botanicals zulässig sind, obwohl die wissenschaftliche Bewertung dieser Angaben durch die EFSA und die Prüfung durch die Europäische Kommission noch nicht abgeschlossen sind und die Aussagen nicht in die Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden. Dabei geht es insbesondere um die Übergangsregelungen in Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Verwendung solcher Angaben erlauben.
Verbraucherschutz hat Vorrang
Das Urteil des EuGH betont, dass Verbraucher vor Aussagen geschützt werden müssen, die ihnen einen Gesundheitsnutzen suggerieren, der nicht ausreichend belegt ist. Die rechtliche Grauzone dürfe nicht dazu führen, dass unbelegte Wirkversprechen dauerhaft am Markt bestehen bleiben. Hersteller müssten wissenschaftlich fundiert nachweisen, dass ihre Aussagen nicht täuschen.
Hintergrund
Nach der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Aussagen auf Lebensmitteln in der EU nur dann verwendet werden, wenn sie von der EFSA positiv bewertet und durch die EU-Kommission genehmigt wurden. Für Botanicals existiert jedoch eine besondere Situation: Die Bewertung ihrer Claims wurde 2010 ausgesetzt. Dadurch ist eine rechtliche Grauzone entstanden, die das aktuelle Urteil nun adressiert.









