Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Rechtstreit entschieden, in dem es um die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und den damit verbundenen Preisnachlässen geht. Der Fall wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt und betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und der niederländischen Versandapotheke DocMorris. Dabei ging es um die Frage, ob die vom Versandhändler angebotenen Boni, Rabatte und Gutscheine bei der Rezepteinlösung als unzulässige Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel einzustufen sind oder ob die Kaufentscheidung bereits mit der ärztlichen Verordnung getroffen wurde, sodass die Werbemaßnahmen lediglich der Promotion des Versandhändlers dienten. Weiterhin ging es darum festzustellen, ob die Vorgaben im deutschen Heilmittelwerbegesetz (HWG) mit EU-Recht vereinbar sind.
Gutscheine und Preisnachlässe
Kern des Verfahrens war die Frage, ob bestimmte Werbeaktionen von DocMorris, darunter Gutscheine und Preisnachlässe beim Kauf von Medikamenten, mit geltendem Recht in Einklang stehen. Die Apothekerkammer Nordrhein hatte gegen diese Praktiken geklagt und in Deutschland gerichtliche Unterlassungsverfügungen erwirkt. DocMorris forderte daraufhin Schadensersatz in Millionenhöhe, da die verhängten Maßnahmen nach ihrer Auffassung unrechtmäßig gewesen seien.
Zulässigkeit von Werbeaktionen
Das EuGH-Urteil befasst sich mit der Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG über Arzneimittelwerbung und der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr. Für die Frage, ob eine Werbeaktion zulässig ist oder nicht, ist laut dem EuGH entscheidend, „ob mit einer solchen Aktion darauf abgezielt wird, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln, einschließlich unbestimmter Arzneimittel, zu fördern, oder ob mit der Werbeaktion nur darauf abgezielt wird, die Entscheidung für die Apotheke zu beeinflussen, bei der ein Kunde verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht.“
Der Gerichtshof stellte klar, dass Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die den Kauf von Medikamenten fördern könnten, unter das Werbeverbot für Arzneimittel fallen. Boni in Form von Gutscheinen für nachfolgende Käufe von Arzneimitteln sind somit nicht zulässig. Anders sieht es aus, wenn der Preisnachlass direkt auf die Zuzahlung gewährt wird. Hier ist das Werbeverbot für Rx-Arzneimittel nicht anwendbar, da nur die Entscheidung für eine bestimmte Apotheke beeinflusst werde.
ABDA: Strenge Werbevorgaben bestätigt
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände begrüßt Teile des Urteils. ABDA-Präsident Thomas Preis lobt, dass der EuGH anerkennt, dass Arzneimittel keine gewöhnlichen Waren seien. „Es ist richtig und wichtig, dass der EuGH den besonderen Charakter von Arzneimitteln anerkennt – ihre therapeutischen Wirkungen unterscheiden Arzneimittel substanziell von anderen Waren. Wir begrüßen es daher ausdrücklich, dass der Gerichtshof die strengen Vorgaben des EU-Gesetzgebers zur Arzneimittelwerbung bestätigt.“ Gutscheinaktionen dürfen laut Preis die Verbraucher nicht zu einem übermäßigen Medikamentenkonsum verleiten. Besondere Schutzbestimmungen seien wichtig, um Neben- und Wechselwirkungen zu vermeiden.
Kritik an Preiswettbewerb
Gleichzeitig sieht die ABDA kritisch, dass der EuGH Preisnachlässe und Zahlungen beim Einlösen von Rezepten nicht grundsätzlich verbietet. Laut Preis ist das problematisch, da ein zunehmender Preiswettbewerb Apothekenschließungen begünstigen könnte. Er fordert daher Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stabilisierung von Apotheken.










