Zum 1. Oktober 2021 sind einige Neuerungen der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 /apotheke/coronaimpfv-apotheken-honorar-nachtrag-impfausweis in Kraft getreten. Darunter auch die Regelung, dass Apotheken nun Impfzentren und mobile Impfteams, den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie Krankenhäuser mit COVID-19-Impfstoffen beliefern können.
Vergütungsgrundlage für Krankenhäuser fehlte
Während die Vergütung für das Bereitstellen von Impfstoffen für Vertrags- und Privatärzte auf 7,58 Euro pro Durchstechflasche festgelegt ist, wird das Honorar für Betriebsärzte gestaffelt und sinkt ab dem 101. Vial auf 4,92 Euro sowie ab dem 151. Vial auf 2,52 Euro.
Die neue Verordnung von Ende August sah für die hinzugekommenen Leistungserbringer die feste Vergütung von 7,58 Euro vor. Eine Vorgabe zur Honorierung bei der Belieferung von Krankenhäusern fehlte zunächst.
Gestaffeltes Honorar für neue Leistungserbringer
Mit der Änderung des §9 (Apothekenvergütung) der Impfverordnung wird das monatliche Honorar für Apotheken nun wie folgt geregelt.
- Für die Belieferung von Vertrags- und Privatärzten gilt der festgelegte Betrag von 7,58 Euro
- Für Betriebsärzte gilt weiterhin die Staffelung ab dem 101. und 151. Vial von 4,92 Euro bzw. 2,52 Euro
- Für den öffentlichen Gesundheitsdienst, Impfzentren und mobile Impfteams sowie Krankenhäuser gilt ebenfalls die gestaffelte Vergütung
ABDA begrüßt Regelung
In ihrer Stellungnahme zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung erklärt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), dass sie die vorgesehene Regelung begrüße. Die Standesvertretung der Apotheker hatte bereits mehrfach auf die fehlende Grundlage zur Honorierung für die Impfstofflieferung an Krankenhäuser hingewiesen.










