Mit Inkrafttreten des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungs-Gesetz (ALBVVG) am 27. Juli 2023 wurden die Abgaberegeln in Apotheken gelockert, wenn ein Arzneimittel nicht verfügbar ist [1]. Allerdings interpretiert der Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) diese Regelungen derart restriktiv [2], dass der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit einer Welle von Retaxationen rechnet. Die Verhandlungen mit dem Kassenverband bezüglich der Auslegung des Gesetzes stocken, eine Einigung ist nicht in Sicht. Deshalb hat sich der DAV mit einem Brief an das Bundesgesundheitsministerium gewandt und um eine klärende Stellungnahme gebeten.
Uneinigkeit zwischen Kassen- und Apothekerverband
Die nachfolgende Aufstellung verdeutlicht, dass der Kassen- und Apothekerverband unterschiedliche Ansichten zu praktisch allen wichtigen Aspekten der Neuregelung haben. Die Meinungsverschiedenheiten erstrecken sich von den Anforderungen zur Austauschpflicht über den zeitlichen Beginn des Ausschlusses von Retaxationen bis hin zur Festlegung des Bezugspunkts für die Zuschlagsregelung im Zusammenhang mit der 50 Cent Lieferengpass-Pauschale sowie der Berechnung von Teilmengen.
Interpretationskonflikt Austauschpflicht
Der neu formulierte § 129 Absatz 2a SGB V beginnt mit dem Satz: „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.“
Nach Ansicht des DAV muss die Apotheke zunächst überprüfen, welches Arzneimittel gemäß dem Rahmenvertrag abgegeben werden müsste. Wenn dieses nicht verfügbar ist, ist sie bei der Abgabe flexibel. Selbst wenn es sich um mehrere rabattierte Arzneimittel handelt, muss lediglich eines dieser Medikamente auf Verfügbarkeit geprüft werden. Das würde dem Wortlaut der Neuregelung entsprechen und aus Sicht des DAV auch dem eigentlichen Zweck der Erleichterung.
Laut Auffassung des GKV-Spitzenverbands müssten aber nach wie vor sämtliche Stufen der Abgabereihenfolge des Rahmenvertrags eingehalten werden. Dies bedeutet, dass die Apotheke zunächst die Verfügbarkeit aller Rabattarzneimittel bei zwei Großhändlern überprüfen muss und auf der zweiten Prüfstufe auch noch die vier preisgünstigsten Arzneimittel berücksichtigen soll. Mit dieser Auslegung würde die Neuregelung aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage gemäß dem Rahmenvertrag mit sich bringen, so die Kritik des DAV.
Trotz wiederholter Gespräche bleibt der GKV-Spitzenverband bei seiner Position und beharrt auf der strikten Einhaltung der Abgabereihenfolge des Rahmenvertrags. Der DAV hält diese Auffassung für rechtlich unzutreffend und ersucht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) darum, „die aus unserer Sicht klare Bedeutung des Regelungsinhalts zu bestätigen, wie es der Wortlaut und vor allem der Sinn und Zweck der Vorschrift in sich tragen.“
Retaxationen: Auffassungsunterschiede zwischen DAV und GKV
In § 129 Absatz 4d des ALBVVG werden Retaxationen unter den neu geregelten Abgabebedingungen ausgeschlossen. Der Gesetzgeber unterscheidet wörtlich zwischen "Beanstandung" und "Retaxation". Nach Auffassung des DAV sind somit alle laufenden Retax-Verfahren erfasst, unabhängig vom Zeitpunkt der Arzneimittelabgabe oder dem Beginn des Beanstandungsverfahrens. Nach Ansicht des GKV-Spitzenverbands beinhalte das jedoch nur die Fälle, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung aufgetreten sind.
Der DAV befürchtet, dass so zahlreiche potenzielle Retaxationen aus dem Anwendungsbereich fallen könnten, und bittet auch in dieser Angelegenheit um eine Klärung durch das BMG.
Streit um Engpass-Pauschale
Gemäß dem ALBVVG können Apotheken bei Austausch eines nicht verfügbaren Arzneimittels einen Zuschlag von 50 Cent zuzüglich der Umsatzsteuer erheben. Diskussionspunkt zwischen DAV und GKV-Spitzenverband ist die Anwendung mehrerer Arzneimittel in einer Verordnungszeile. Die Apothekerseite argumentiert, dass der Zuschlag pro ausgetauschte Packung für den Austausch "eines verordneten Arzneimittels" gewährt werden sollte, wie es im Wortlaut steht. Der GKV-Spitzenverband hingegen will nur einen einzigen Zuschlag pro Verordnungszeile gewähren.
Abrechnungsdilemma: Wenn die verordnete Menge größer ist als die abrechenbare
Die erweiterte Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) beinhaltet nunmehr eine Regelung, die vorschreibt, dass Apotheken auch bei der Abgabe von Teilmengen aus größeren Packungen die kleinste auf dem Markt erhältliche Packung abrechnen müssen. Dies kann jedoch dazu führen, dass die abrechenbare Menge geringer ist als die verordnete und abgegebene Menge. Als Beispiel: 50 Tabletten sind verordnet, die kleinste erhältliche Größe sind 20 Stück, verfügbar ist nur eine 100er-Packung. Gemäß dem Wortlaut der Verordnung müsste die Apotheke 50 Tabletten aus der 100er-Packung entnehmen, dürfte aber nur 20 Stück abrechnen. Das sei wahrscheinlich nicht beabsichtigt, so der DAV, und bittet auch hier das BMG um eine Klärung der Angelegenheit.










