Hilfstaxe: Sozialgericht stärkt Apotheken

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der von der Schiedsstelle festgesetzte Arbeitspreis von 100 Euro netto für parenterale Rezepturen rechtmäßig ist. Für die rund 300 Apotheken mit Reinraumlabor bedeutet das mehr Planungssicherheit.

Rezeptur

Apotheken dürfen für die Herstellung hochkomplexer Infusionslösungen künftig weiterhin einen deutlich höheren Arbeitspreis abrechnen. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat den Schiedsspruch aus dem Jahr 2022 bestätigt, wonach Apotheken pro Zubereitung einen Zuschlag von 100 Euro netto abrechnen können (Az.: L 16 KR 423/22 KL).

Damit wies das Gericht die Klage des GKV-Spitzenverbands zurück, der eine Absenkung der Vergütung auf rund 30 Euro pro Zubereitung gefordert hatte. Grundlage der Forderung war ein vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragtes Gutachten, das die tatsächlichen Herstellungskosten deutlich niedriger einschätzte.

Streit um die Hilfstaxe

Bei der Herstellung parenteraler Rezepturen – etwa von Zytostatika, monoklonalen Antikörpern oder Folinaten – gelten besondere Anforderungen. Nur etwa 300 Apotheken in Deutschland verfügen über die nötigen Reinräume nach § 35a Apothekenbetriebsordnung. Hier werden patientenindividuelle Infusionslösungen unter hohen Sicherheitsauflagen, durch qualifiziertes Personal und mit erheblichem zeitlichem Aufwand für die Onkologie gefertigt.

Bisher orientierten sich die Zuschläge an § 5 Abs. 6 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), die Beträge zwischen 51 und 90 Euro vorsieht. Der GKV-Spitzenverband sah darin eine Obergrenze. Das LSG stellte nun klar, dass die gesetzlichen Regelungen lediglich als Auffangregelung gedacht seien und nicht als Deckelung. Damit habe die Schiedsstelle ihren Handlungsspielraum nicht überschritten, als sie 2022 den einheitlichen Zuschlag von 100 Euro festsetzte.

DAV ist zufrieden mit dem Urteil

„Wir begrüßen das Urteil, weil das Herstellen von Spezialrezepturen in den Apotheken viel Zeit und Personal erfordert", sagt der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands (DAV), Dr. Hans-Peter Hubmann. Er weist darauf hin, dass durch das Urteil zum ersten Mal obergerichtlich anerkannt werde, dass die Preisregelung in § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung keine Preisobergrenze darstelle. „Dies schafft den Verhandlungspartnern und der Schiedsstelle mehr Spielraum bei künftigen Festlegungen zur Hilfstaxe auch in anderen Verfahren", sagt Hubmann.

Für die Krankenkassen bedeutet die Entscheidung allerdings spürbare Mehrkosten. Der DAV schätzt, dass jährlich rund 3,5 Millionen solcher Zubereitungen hergestellt werden. Dies entspricht Mehrkosten von rund 100 Millionen Euro jährlich zusätzliche Ausgaben pro Jahr. Andere Berechnungen sprechen sogar von bis zu 400 Millionen Euro.

Noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des LSG Das Urteil hat Signalwirkung, ist aber noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zu. Entscheidend wird dort sein, ob § 5 Abs. 6 AMPreisV tatsächlich als Preisgrenze zu werten ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibt der Schiedsspruch allerdings gültig. Apotheken dürfen also weiterhin 100 Euro pro Spezialrezeptur abrechnen.

Autor:
Stand:
25.08.2025
Quelle:
  1. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg:  Az. L 16 KR 423/22 KL, 21.08.2025
  2. ABDA: Pressemitteilung, 22.08.2025
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