BMG: ePA startet ab 29. April bundesweit und ist Pflicht ab Oktober

Ab dem 29. April nutzen Praxen die elektronische Patientenakte freiwillig, wenn das ePA-Modul einsatzbereit ist. Ab dem 1. Oktober ist die Nutzung bundesweit verpflichtend. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung begrüßt die schrittweise Einführung.

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Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen beginnt Ende des Monats. Ab dem 29. April können Praxen die ePA freiwillig nutzen. Voraussetzung ist die Installation des entsprechenden ePA-Moduls im Praxisverwaltungssystem (PVS). Ab dem 1. Oktober wird die Nutzung bundesweit verpflichtend. Das teilte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nun mit.

KBV begrüßt schrittweise Einführung

„Die stufenweise und zunächst freiwillige Einführung ist der richtige Weg, um den Praxen, die ePA-ready sind, den Einstieg zu ermöglichen“, sagt Dr. Sibylle Steiner, Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Praxen ohne funktionierendes ePA-Modul erhalten damit mehr Zeit für die technische Umsetzung. Sanktionen sind in diesem Jahr nicht zu erwarten.

Mit dem sogenannten Soft-Start kommt das BMG einer Forderung der KBV nach, die ePA erst dann verpflichtend zu machen, wenn die Technik in der Versorgungspraxis einsatzbereit ist. „Die Hochlaufphase soll von den Leistungserbringenden genutzt werden, um sich ausgiebig mit der ePA vertraut zu machen und sie in die Versorgungsabläufe zu integrieren“, sagt Gesundheitsminister Karl Lauterbach in einem Schreiben an die gematik-Gesellschafter.

Sicherheitsmaßnahmen erweitert

Zuvor hatte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in Zusammenarbeit mit dem BMG zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt. Das erschien erforderlich, nachdem im vergangenen Jahr Schwachstellen durch den Chaos Computer Club publik gemacht worden waren.

Rollout und Support

Ab dem 29. April beginnen nun die PVS-Hersteller, sukzessive ihre ePA-Module zur Verfügung zu stellen. Während manche Praxen sofort starten können, müssen andere das Modul noch installieren oder freischalten lassen. Fragen dazu sollten an den jeweiligen PVS-Hersteller oder IT-Dienstleister gerichtet werden. Das gilt auch bei Problemen während der Nutzung.

Sonderregelungen für Kinder und Abrechnung

Rechtliche und ethische Fragen zur ePA bei Kindern und Jugendlichen sind jetzt auch geklärt. Ärzte und Psychotherapeuten sind demnach nicht verpflichtet, Daten von unter 15-Jährigen in die ePA zu übermitteln, wenn therapeutische Gründe oder Kinderschutzaspekte dem entgegenstehen. Diese Ausnahmen sind in einer KBV-Richtlinie geregelt und müssen dokumentiert werden.

Geklärt ist auch, was bei der Abrechnung zu tun ist, wenn das ePA-Modul eines Herstellers noch keine Konformitätsbescheinigung der gematik erhalten hat. Die KBV teilt mit, dass Praxen ihr PVS bis Jahresende dann trotzdem noch für diesen Zweck nutzen können. Das ist eine Übergangsregelung angesichts der schleppenden Zertifizierung.

Autor:
Stand:
24.04.2025
Quelle:

Kassenärztliche Bundesvereinigung KdöR: Pressemeldung, 19.04.2025

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