DAV kritisiert Ende der Kulanzregelung für Entlassrezepte

Der GKV-Spitzenverband hat eine Entfristung der Kulanzregelungen zu Entlassrezepten abgelehnt. Der DAV kritisiert diese Entscheidung und fordert den Gesetzgeber auf, verlässliche Regelungen einzuführen.

Rezeptkontrolle

Entlassrezepte dienen der Überbrückung von der stationären zur ambulanten Versorgung. Krankenhäuser können Arzneimittel in der kleinsten Packungsgröße (nach Packungsgrößenverordnung) verordnen. Die Entlassrezepte können ab dem Tag der Ausstellung innerhalb von drei Werktagen in der Apotheke eingelöst werden.

GKV-Spitzenverband lehnt Verlängerung der Kulanzregelung ab

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) „Ergänzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach §129 Abs. 2 SGB V“ vereinbart, die den Apotheken mehr Spielraum bei der Korrektur der Entlassrezepte einräumten. Der GKV-Spitzenverband hat allerdings eine Entfristung der Übergangsregelungen über den 31. Dezember 2021 hinaus abgelehnt.

Retax bei kleinsten formalen Fehlern

In einer Pressemitteilung kritisiert der Patientenbeauftragte des DAV, Berend Groeneveld diesen Schritt scharf. „Entlassrezepte weisen häufig formale Fehler auf. Bislang konnten Apotheken das oft heilen - zum Beispiel, wenn die Facharztnummer fehlt. Jetzt (…) wollen [die Krankenkassen] die Medikamente für ihre Versicherten nicht mehr bezahlen, wenn auch nur kleinste formale Fehler auf dem Rezept ist. Wenn die Apotheke das Rezept trotzdem beliefert, bleibt sie auf den gesamten Kosten sitzen. Das kann nicht angehen.“

Risiko für Patientenversorgung

Groeneveld erklärt auch, dass dies die Versorgung der Patienten gefährde. Es könne nicht sein, dass eine Apotheke einen Patienten wieder in die Klinik zurückschicken muss, weil eine Ziffer auf dem Vordruck des Entlassrezeptes fehlt und der ausstellende Arzt wegen des Schichtsystems für eine Korrektur nicht mehr erreichbar ist.

DAV fordert gesetzliche Regelung für Entlassmanagement

Aus diesem Grund nimmt der DAV-Patientenbeauftragte den Gesetzgeber in die Verantwortung. „Die Entlassmedikation ist seit Jahren immer wieder Thema und sollte endlich verlässlich geregelt werden. Die Apotheken wollen die Menschen nach einer stationären Behandlung ohne Verzögerung mit den notwendigen Medikamenten versorgen können. Krankenkassen müssen verpflichtet werden, die Arzneimittel für ihre Versicherten zu bezahlen und somit deren sektorübergreifende Versorgung sicherzustellen.“

Autor:
Stand:
11.03.2022
Quelle:
  1. ABDA: Pressemitteilung – Kassen gefährden Anschlussversorgung mit Arzneimitteln nach Krankenhausentlassung (07.03.2022)
  2. DAV + GKV-Spitzenverband: Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V Redaktionelle Gesamtfassung (Stand: 10/2021)
  3. DAV + GKV-Spitzenverband: Ergänzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V
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