Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 27. Juni 2023 festgelegt, dass alle Apotheken bis zum 1. April 2024 über eine KIM-Anwendung (Kommunikation im Medizinwesen) verfügen müssen. Diese Anwendung muss bis zum 30. Juni 2024 an den NNF gemeldet werden. Sollten die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig vorliegen, ist der NNF verpflichtet, die TI-Pauschalen (Telematik Infrastruktur) entsprechend zu kürzen.
Meldung und Kontrolle ab Juni
Ab dem 1. Juni 2024 haben Vor-Ort-Apotheken die Möglichkeit, im NNF-Portal (Netzwerk und Nachrichten für die Pharmazie) unter der Rubrik „TI-Nachweise“ zu überprüfen, ob ihre KIM-Adresse korrekt an den NNF übermittelt wurde. Diese Maßnahme wurde vom NNF in Zusammenarbeit mit der NGDA (Netzgesellschaft Deutscher Apotheker) und dem ADAS (Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apotheken Softwarehäuser) eingeführt, um Fehler im Meldeverfahren zu minimieren und die korrekte Übertragung von Adressen sicherzustellen.
Hintergrund und Notwendigkeit der Kontrolle
Die Einführung eines digitalen Meldeverfahrens durch NNF, NGDA und ADAS dient der Vermeidung von fehleranfälligen Medienbrüchen. Diese automatische Übertragung der Adressen aus den Warenwirtschaftssystemen der Apotheken hat bereits begonnen und verläuft laut NNF bisher reibungslos. Für Apotheken, die ihre KIM-Adresse über die Gedisa bezogen haben, übernimmt Gedisa nach Freigabe der Apotheke die automatische Meldung an den NNF. potheken, die ihre KIM-Adresse nicht über ihr Softwarehaus oder die Gedisa bezogen haben, müssen diese Adresse manuell im NNF-Portal eintragen.
Die Kontrolle der KIM-Adresse ist notwendig, weil der NNF die monatlichen TI-Pauschalen (Telematikinfrastruktur-Pauschalen) nur dann vollständig auszahlen kann, wenn die erforderlichen TI-Nachweise für das jeweilige Abrechnungsquartal vorliegen. Fehlende oder fehlerhafte Nachweise führen zu Kürzungen der Pauschalen.










