GKV übernimmt Kosten für Wundprodukt: UrgoStart Tül neu in Anlage V

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die moderne Wundauflage UrgoStart Tül zur Behandlung des diabetischen Fußulkus in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen. Damit ist das Produkt bundesweit verordnungs- und erstattungsfähig.

Diabetischer Fußulkus

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat erstmals ein sogenanntes „sonstiges Produkt zur Wundbehandlung“ in die Liste der erstattungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen. Ab sofort darf UrgoStart Tül, eine flexible Wundkontaktauflage mit innovativer Nano-Oligosaccharid-Faktor (NOSF)-Matrix, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei bestimmten Formen des diabetischen Fußulkus verordnet werden.

Voraussetzungen für die Verordnung

UrgoStart Tül wurde auf Antrag des Herstellers in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen. Die Verordnungsfähigkeit gilt für Erwachsene mit nicht infizierten Ulzera nach Ausschluss einer kritischen Ischämie. Voraussetzung ist, dass ein Heilungsfortschritt nach mindestens zweiwöchiger Therapie mit Standardverbänden gemäß § 53 AM-RL ausgeblieben ist.

Die Entscheidung ist zunächst bis zum 5. Mai 2027 begrenzt, da zu diesem Zeitpunkt die Zertifizierung und die damit verbundene Verkehrsfähigkeit des Produkts enden. Legt der Hersteller ein neues Zertifikat vor, kann die Verordnungsfähigkeit entsprechend weiter verlängert werden.

Meilenstein für die Wundversorgung

Damit ist UrgoStart Tül das erste Produkt aus der Kategorie „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, das in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen wurde. Das ist eine Hürde, an der viele bisher scheiterten. Für die URGO GmbH ist die Entscheidung ein wichtiger Erfolg: „Sie gibt den Patient:innen und Anwender:innen Sicherheit in der Versorgung und lässt sie von einer schnelleren Wundheilung profitieren und bestärkt unseren Weg der evidenzbasierten Wundversorgung“, so Geschäftsführerin Judith Stahlhut.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Seit der Neudefinition des Verbandmittelbegriffs unterscheidet der G-BA drei Kategorien: klassische Verbandmittel, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften und eben „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Letztere benötigen für die GKV-Erstattung eine Einzelfallprüfung mit Nutzennachweis durch den G-BA.

Für viele bislang erstattete Produkte gilt noch eine Übergangsregelung bis 2. Dezember 2025. Danach sind nur noch Produkte verordnungsfähig, die positiv bewertet und in der Anlage V gelistet wurden.

Autor:
Stand:
16.06.2025
Quelle:
  1. Kassenärztliche Bundesvereinigung KdöR: PraxisNachrichten, 05.06.2025.
  2. URGO GmbH: Pressemitteilung, 05.06.2025.
  3. Gemeinsamer Bundesausschuss: Arzneimittel-Richtlinie/Anlage V: UrgoStart Tül, 05.06.2025.
  4. Gemeinsamer Bundesausschuss: Tragende Gründe zum Beschluss, 05.06.2025.
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