Neuer Arzneiversorgungsvertrag zwischen vdek und DAV

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben sich auf einen neuen Arzneiversorgungsvertrag geeinigt. Ziel ist vor allem eine schnellere und unkompliziertere Versorgung der Versicherten bei Lieferengpässen.

Apothekerin gibt der Patientin ihr Medikament

Der neue Arzneiversorgungsvertrag des Verbands der Ersatzkassen (vdek) und des Deutschen Apothekerverbands (DAV) gilt ab 01. März 2021. Dieser wurde über eine Verhandlungszeitraum von zwei Jahren an den Rahmenvertrag des §129 SGB V und neue gesetzliche Regelungen angepasst.

Schnellere Versorgung bei Lieferengpässen

Treten beim Einlösen eines Rezeptes Lieferengpässe auf, muss die Apotheke künftig nur noch einen statt wie bisher zwei Großhändler anfragen, bevor die Abgabe eines vorrätigen Alternativmedikamentes an den Patienten erfolgen darf. Die Nichtverfügbarkeit ist auf Nachfrage durch einen Defektbeleg nachzuweisen.

Weiterhin ist bei Nichtverfügbarkeit eines Präparates nach Rücksprache mit dem Arzt eine Änderung der Packungsgröße und -Anzahl möglich, um die Patienten sofort versorgen zu können. Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffes darf dabei nicht überschritten werden.

Bessere Versorgung auch nach der Pandemie

Bis mindestens 31.03.2021 gelten zudem die Bestimmungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die den Apotheken deutlich mehr Handlungsspielraum einräumt.

Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) erklärt: „Die schnelle Versorgung des Patienten mit dem richtigen Arzneimittel ist gerade in Pandemiezeiten extrem wichtig, um unnötige Kontakte zu vermeiden. (…) Aber auch jenseits der Pandemie beeinträchtigen Lieferengpässe die Versorgung und erhöhen den Aufwand in der Apotheke. Der neue Arzneiversorgungsvertrag zwischen Apotheken und Ersatzkassen ist eine Win-Win-Situation, da die Versicherten schneller versorgt werden können und die Apotheken von unnötiger Bürokratie entlastet werden.“

Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek, stimmt dem zu: „Der Vertrag erleichtert nicht nur unter Corona-Bedingungen die Versorgung der Ersatzkassenversicherten mit Medikamenten. Er vereinfacht und beschleunigt auch die Abläufe für die Apotheken. So erhalten die Ersatzkassenversicherten in dringenden Fällen auch bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Präparates umgehend ein gleichwertiges Medikament, ohne dass die Apotheke hier noch einmal Rücksprache mit der Arztpraxis halten muss.“

Autor:
Stand:
01.03.2021
Quelle:
  1. Vdek und DAV: Arzneiversorgungsvertrag zwischen vdek und DAV e.V. (Stand 01. März 2021)
  2. Gemeinsame Pressemitteilung vdek und DAV: Neuer Arzneiversorgungsvertrag zwischen vdek und DAV abgeschlossen
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