Die geplante Neuordnung der Notfallversorgung durch die Bundesregierung stößt bei der Bundesapothekerkammer (BAK) und der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände auf Kritik. Sie fürchten Einbußen im bewährten System der Apothekennotdienste und damit Risiken für die Versorgung der Bevölkerung zu Nachtzeiten, an Wochenenden und an Feiertagen.
Funktionierende Strukturen bleiben unberücksichtigt
In ihrer Stellungnahme hebt die ABDA hervor, dass die Verzahnung von ambulanten und stationären Notfalldiensten grundsätzlich sinnvoll sei, um Doppel- und Fehlinanspruchnahmen zu reduzieren. Der vorliegende Referentenentwurf verfehle jedoch an entscheidenden Stellen die Realität der Arzneimittelversorgung. Er ignoriere das bestehende, von den Apothekerkammern organisierte und über Jahrzehnte bewährte Notdienstsystem. Dieses sichert deutschlandweit rund um die Uhr die Versorgung und wird durch die jeweiligen Apothekenleiter getragen, die Verantwortung für ihre Dienstbereitschaft übernehmen.
Parallelstrukturen belasten den Nacht- und Notdienstfonds
Der Entwurf sieht vor, neue Versorgungsangebote in der Nähe von Notfallzentren über den Nacht- und Notdienstfonds zu finanzieren. Die Apothekerschaft warnt jedoch, dass genau dieses Vorgehen die Mittel für den regulären Notdienst schmälre. Berechnungen zeigten, dass die vorgesehene Bezuschussung neuer „notdienstpraxisversorgender Apotheken“ zu einer Absenkung der regulären Notdienstpauschale um etwa 10 % führen könnte. Damit würde der Fonds mehr Geld ausschütten müssen, als er einnehme. Das hätte spürbare Folgen für alle Apotheken, die den Notdienst aufrechterhielten.
Gleichzeitig könnte ein struktureller Effekt drohen: Wenn Patienten vermehrt die in Notfallzentren angesiedelten Strukturen nutzen, könnte das die Auslastung der übrigen Notdienstapotheken verringern. Langfristig könnte das die Versorgung ausdünnen und etablierte Dienstpläne destabilisieren.
Koordination statt Doppelstrukturen
Ein Anliegen der ABDA ist es daher, Doppelstrukturen zu vermeiden und das bestehende System stärker mit den Notfallzentren zu verzahnen. Die Apothekerkammern als zuständige Instanzen für die Einteilung der Dienstbereitschaft müssten in die neue Architektur eingebunden werden, und zwar sowohl bei der Organisation der Notdienste als auch beim Informationsaustausch zwischen Ärzteschaft und Apotheken. Die ABDA schlägt vor, das gesetzlich zu verankern, etwa durch eine Klarstellung in § 75 SGB V.
Kritik an „zweiter Offizin“
Besonders kritisch sieht die Apothekerschaft den geplanten § 12b ApoG, der Versorgungsverträge zwischen Integrierten Notfallzentren (INZ) und Apotheken vorsieht. Damit würde faktisch eine „zweite Offizin“ in unmittelbarer Nähe zum Notfallzentrum geschaffen. Das ist eine Konstruktion, die nach Ansicht der ABDA unnötig und möglicherweise rechtlich widersprüchlich sei. Die Apothekerschaft verweist darauf, dass es bereits heute ausreichende Regelungen gebe, um Arzneimittel nach einer Notdienstbehandlung wohnortnah zu erhalten. Zudem sei die Einführung eines neuen räumlichen Konzepts im Apothekenrecht nicht erforderlich und widerspreche dem Grundsatz der Raumeinheit.
Gefährdung bestehender Dienstpläne
Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die Dienstbereitschaft selbst. Der Entwurf sieht abweichende Öffnungszeiten für Apotheken vor, die in ein INZ eingebunden sind. Das könnte Konflikte mit den bestehenden Dienstplänen der Kammern erzeugen, die nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz arbeiten. Die ABDA warnt davor, dass dies das gesamte Notdienstsystem schwächen könnte. Sie fordert, dass Änderungen der Öffnungszeiten nur einvernehmlich zwischen Apotheke und Kammer erfolgen dürfen.
Apotheken-Notdienste haben hohe Akzeptanz
Dass die bestehenden Strukturen funktionieren, zeigen die Zahlen: 2024 leisteten die öffentlichen Apotheken rund 380.000 Notdienste. Die meisten Patienten kommen ohne vorherige ärztliche Kontaktaufnahme direkt in die Notdienstapotheken. Das ist ein Hinweis darauf, wie niedrigschwellig und wichtig dieses Angebot ist.
Reformen sind daher laut der Apothekerschaft notwendig, aber nur dann sinnvoll, wenn sie bestehende, funktionierende Systeme stärken und nicht durch Parallelstrukturen ersetzen. Das Ziel muss eine koordinierte, sektorenübergreifende Notfallversorgung sein, die auf die Bedürfnisse der Patienten ausgerichtet ist und gleichzeitig eine stabile Arzneimittelversorgung rund um die Uhr gewährleist.
Übergangsfristen notwendig
Sollten einzelne Änderungen dennoch in Kraft treten, müsse der Gesetzgeber ausreichende Übergangsfristen einplanen. Nur so kann der Nacht- und Notdienstfonds organisatorische Umstellungen umsetzen und die neue Systematik zuverlässig abbilden.









