Die Bundesregierung hat am 12. Mai 2021 die »Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte« beschlossen. Ziel dieser ist die Reduktion der Risiken durch Biozid-Produkte, die „ein hohes Gefährdungspotential für die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt“ darstellen. In der Verordnung werden daher erstmals Anforderungen an die Abgabe von Biozid-Produkten wie Beratungs- und Sachkundepflichten geregelt. Diese betreffen auch das Apothekenpersonal.
Abgabegespräche durch sachkundiges Personal soll den Verbraucher über die Risiken der Produkte aufklären, unnötige Anwendungen vermeiden und die sachgerechte Nutzung sicherstellen.
Kritik durch Stellungnahmen
Der Referentenentwurf der Verordnung sah noch ein Selbstbedienungsverbot für zahlreiche Biozid-Produkte vor, darunter auch Repellentien und Lockmittel. Dazu zählen unter anderem Mücken- und Zeckenschutzmittel, die somit aus der Freiwahl der Apotheken hätten verschwinden müssen. In einer Stellungnahme vom Oktober 2020 zu diesem Entwurf, bezeichnete die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) die Maßnahme als unverhältnismäßig, da der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Gefährdungspotential bzw. der Gefährdungsverringerung der Produkte stünde. Auch andere Verbände hatten das Selbstbedienungsverbot kritisiert.
Kein Selbstbedienungsverbot für Repellentien und Lockmittel
In der überarbeiteten Verordnung wurde die Liste der Biozid-Produkte, die nur durch sachkundige Personen abgegeben werden dürfen, deutlich gekürzt. Mücken- und Zeckenschutzmittel dürfen nun in der Freiwahl der Apotheken bestehen bleiben.
Apothekenpersonal ist sachkundig
Die Abgabe von Biozid-Produkten, die dem Selbstbedienungsverbot unterliegen, wie Rodentizide (Bekämpfung von Mäusen, Ratten u.a. Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) sowie Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Bekämpfung von Arthropoden, z.B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere, durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung) darf laut Verordnung nur durch eine sachkundige Person erfolgen. Die Anforderungen für diese sind in §13 festgelegt. Apotheker fallen hierbei unter die Sachkunde nach §11 Chemikalien-Verbotsverordnung, ebenso wie PTA, Apothekenassistenten, Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten.
Fortbildungen nötig
Es werden mindestens drei sachkundige Mitarbeiter pro Filiale gefordert. Diese müssen alle drei Jahre eine halbtägige Fortbildung absolvieren. Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme angeregt, die Fortbildung für Apothekenpersonal entfallen zu lassen oder deutlich zu reduzieren. Diesem Vorschlag wird in der Verordnung allerdings nicht nachgegangen.
Anpassungen für Online- und Versandhandel
Eine weitere Änderung der Verordnung im Vergleich zum Referentenentwurf wurde im Bezug auf Online- und Versandhandel vorgenommen. Zunächst war nur eine schriftliche Informationsweitergabe an die Kunden vorgesehen. Dies wurde an den stationären Handel angeglichen. Auch der Versandhandel muss nun eine Einhaltung des Selbstbedienungsverbots sowie ein fernmündliches Abgabegespräch durch eine sachkundige Person sicherstellen.
Regelungen treten 2025 in Kraft
Bevor die Verordnung in Kraft tritt, muss zunächst der Bundesrat zustimmen. Die entsprechende Plenumssitzung wird voraussichtlich am 25. Juni 2021 stattfinden. Die Regelungen, die den Apothekenbetrieb betreffen (§10 bis 13), sollen laut Verordnung aber erst ab dem 1. Januar 2025 gelten.










