Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf zur dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und der Coronavirus-Testverordnung (TestV) veröffentlicht. Die aktuell gültigen Verordnungen laufenzum 31. Dezember 2024 aus.
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 17. Oktober 2024 kritisiert die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände – die geplanten Änderungen. Insbesondere lehnt sie die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Dokumente zu durchgeführten Corona-Testungen bis Ende 2028 ab.
Wiederholte Prüfungen
Die ABDA weist darauf hin, dass Apotheken bereits jetzt unter übermäßig langen Prüfverfahren im Rahmen der TestV bei Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 leiden. Diese Prüfungen erstrecken sich oft über mehrere Monate, wobei wiederholt und mehrfach Unterlagen nachgefordert werden. In einigen Fällen erfolgen auch nach Abschluss eines Prüfverfahrens erneute Prüfungen derselben Apotheke. Die betroffenen Apotheken haben keine Möglichkeit, die im Zuge dieser Prüfungen entstehenden Kosten geltend zu machen.
Der vorliegende Referentenentwurf sieht vor, die Aufbewahrungsfristen für die im Rahmen der Corona-Testungen nach der TestV erstellten Unterlagen bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern (§ 7 Absatz 5 Satz 1 TestV). Zudem soll ermöglicht werden, dass weitere Bestimmungen zum Prüfverfahren, unter anderem durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, bis zum 31. Dezember 2024 festgelegt werden können.
Die geplante Verlängerung der Fristen würde laut ABDA den bürokratischen Aufwand für Apotheken weiter erhöhen und die Rechtssicherheit der Betriebe beeinträchtigen, da diese sich auf die ursprüngliche Frist bis Ende 2024 eingestellt hätten.
Begründung überzeugt nicht
Die Fristverlängerung ist laut dem BMG notwendig, weil Abrechnungsprüfungen in einigen Bundesländern noch andauern. Ebenfalls laufen noch Rückforderungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Betreiber von Teststellen. Um diesen Prozessen mehr Zeit einzuräumen, will das BMG die Geltungsdauer der Testverordnung über den 31. Dezember 2024 hinaus bis zum 31. Dezember 2028 verlängern.
Die Begründung betrachtet die ABDA allerdings als nicht ausreichend. Apotheken sollten nicht für die Defizite der öffentlichen Verwaltung verantwortlich gemacht werden. Weiterhin seien kriminelle Aktivitäten eher bei gewerblichen Testzentren und nicht bei Apotheken aufgetreten.
Rechtssicherheit wahren
Die ABDA fordert, von der geplanten Verlängerung der Aufbewahrungsfristen und den damit verbundenen Prüfpflichten für Apotheken abzusehen. Das soll unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden und für Rechtssicherheit für Apotheken sorgen.









