Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Einstufung von Titandioxid entschieden. Die Entscheidung der EU-Kommission, Titandioxid in Pulverform als „möglicherweise krebserregend beim Einatmen“ einzustufen, war daher rechtswidrig. Damit bestätigte das höchste EU-Gericht ein früheres Urteil des Gerichts der Europäischen Union und wies die Rechtsmittel der Kommission und der französischen Regierung zurück.
Inhaltsstoff in Arzneimitteln
Titandioxid ist ein weit verbreitetes weißes Farbpigment. Es ist zum Beispiel in Wandfarben, Kunststoffprodukten sowie Kosmetika und vielen Arzneimitteln enthalten. Grundlage der umstrittenen Einstufung war eine Bewertung des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), wonach feine Partikel des Stoffs bei Inhalation zu Lungenüberlastung führen und möglicherweise krebserregende Wirkung entfalten könnten.
Unzureichende wissenschaftliche Evidenz
Der EuGH stellte nun allerdings fest, dass die wissenschaftlichen Belege nicht ausreichen, um eine solche Gefahreneinstufung nach EU-Recht zu rechtfertigen. Die Studien seien teils methodisch problematisch und die Bewertung der ECHA nicht stichhaltig genug. Eine Einstufung dürfe nur auf zuverlässigen und anerkannten Studien beruhen, die eine intrinsische krebserzeugende Eigenschaft des Stoffs belegen und dies sei bei Titandioxid nicht der Fall.
Das Urteil bedeutet für Hersteller und Verwender von Titandioxid in der EU, dass die verpflichtende Kennzeichnung mit Warnhinweisen entfällt und Produkte mit dem Farbpigment regulatorisch entlastet werden.
Hintergrund: Jahrelanger Rechtsstreit um Pulver
Die rechtliche Auseinandersetzung um Titandioxid reicht mehrere Jahre zurück. Auslöser war ein Vorschlag der Nationalen Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umweltsicherheit und Arbeitsschutz (Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail, ANSES) aus Frankreich aus dem Jahr 2016. Sie forderte, Titandioxid als krebserregend beim Einatmen einzustufen. Die ECHA bewertete die verfügbaren Daten und empfahl eine Einstufung in Kategorie 2 – „Verdacht auf krebserzeugende Wirkung beim Menschen“.
Die neue Einstufung wurde in der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) verankert. Bislang waren feste und flüssige Produkte mit Titandioxid mit entsprechenden Warnhinweisen zu versehen.
Klage gegen Einstufung
Mehrere Hersteller, darunter Lack- und Pigmentfirmen, klagten mit Erfolg gegen die Einstufung. Das Gericht der Europäischen Union erklärte 2022 die Einstufung für nichtig. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Europäische Kommission als auch Frankreich Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 1. August 2025 hat der Europäische Gerichtshof die Rechtsmittel zurückgewiesen und damit den Weg für eine Neubewertung auf Grundlage strenger wissenschaftlicher Maßstäbe ermöglicht.









