Die Anpassung an digitale Prozesse wie das E-Rezept und die damit verbundenen Herausforderungen erfordern eine kontinuierliche Abstimmung zwischen verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems. Auch im Kontext des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ist dies relevant. Das GSAV, eingeführt zur Erhöhung der Arzneimittelsicherheit, verpflichtet Apotheken zur Mitwirkung bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Krankenkassen im Falle eines Arzneimittelrückrufs. Eine Schlüsselrolle spielt hierbei die korrekte Chargenübermittlung der abgegebenen Medikamente.
Problematik der Chargenübermittlung bei E-Rezepten
Mit der Einführung des E-Rezeptes ergibt sich die Herausforderung, dass Apotheken, die Verblisterungsdienste nutzen, die Chargeninformationen nicht übermitteln können und ihnen daher Retaxationen drohen. Hierfür eine Lösung zu finden, führte in den letzten zwei Jahren zu intensiven Diskussionen und Verhandlungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV), dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und weiteren Beteiligten.
Entwicklungen und Verhandlungen
Anke Rüdinger, stellvertretende Vorsitzende des DAV, betont die Bemühungen des Verbandes, eine praktikable Lösung zu finden. Obwohl Ansätze wie die Übermittlung einer Pseudo-Charge oder die nachträgliche Lieferung der Chargeninformation technisch möglich sind, stieß der DAV auf Widerstand seitens des GKV-Spitzenverbandes.
Durchbruch durch Intervention des BMG
Nach langwierigen Verhandlungen hat das Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) nun interveniert und eine vertragliche Ausnahmeregelung für Apotheken, die Verblisterungsdienste nutzen, gefordert. Dies markiert einen signifikanten Fortschritt in der Lösung der Problematik. „Die technische Lösung, die wir nun mit dem GKV-SV abstimmen, entspricht einem Vorschlag, den wir bereits vor geraumer Zeit in den Ring geworfen hatten“, so Rüdiger.









