Bereits im August war durch einen Bericht im Handelsblatt bekannt geworden, dass eine Schließung des Verfahrens geplant sei. Zwar ist die Kommission weiterhin der Ansicht, dass das sogenannte Rx-Boni-Verbot für Versandapotheken einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleiche und damit gegen EU-Recht verstoße, einer Einführung des E-Rezeptes und entsprechender Infrastruktur sei eine Auseinandersetzung über nationale Preispolitik derzeit aber nicht zuträglich. Die Entscheidung sei innerhalb des Ermessenspielraums der Kommission erfolgt.
EuGH-Urteil kippt Rx-Preisbindung
Am 19. Oktober 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine nationale Regelung für einheitliche Apothekenabgabepreise verschreibungspflichtiger (Rx) Arzneimittel auf Versandapotheken mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten nicht anwendbar ist. Das EuGH-Urteil genehmigte den Versandapotheken folglich Rabatte und Boni auf Rx-Arzneimittel geben zu können. Damit wurde §78 Absatz 1 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) für nicht rechtens erklärt, der beinhaltete, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auch für ausländische Versandapotheken gelte.
VOASG umgeht EuGH-Urteil
Mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) wurde dieser Absatz im AMG aufgehoben und stattdessen Änderungen im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen. Ziel dieser Änderungen war, das Rabattverbot vom Apotheken- ins Sozialrecht zu verlegen, um das EuGH-Urteil zu umgehen.
Preisbindung für GKV-Rezepte
Die Neuerungen im SGB V regeln, dass die Rechtswirkung des Rahmenvertrags Voraussetzung dafür ist, in Deutschland verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abzugeben. Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen entfaltet, werden verpflichtet, bei der Abgabe der verordneten Arzneimitteln den einheitlichen Apothekenabgabepreis einzuhalten und Versicherten in der GKV keine Zuwendungen zu gewähren. Dies verhindert, dass Versandapotheken gesetzlich Versicherten Rabatte auf Rx-Arzneimittel geben können.
Da sich die Regelung auf die GKV bezieht und durch die Streichung des entsprechenden Abschnitts in §78 AMG, gilt das Rabattverbot nach AMG im Gegensatz dazu nicht für ausländische Versandapotheken. Boni für Versicherte der privaten Krankenversicherung sind für sie demnach möglich.
Rx-Boni-Verbot vorerst rechtens
Der Gesetzesentwurf des VOASG wurde der Europäischen Kommission zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung zugeleitet. Die Umgehung des EuGH-Urteils über das Sozialrecht wurde unter anderem vom Bundesjustizministerium kritisch betrachtet. Das Bundesministerium für Gesundheit tauschte sich im weiteren Verlauf mehrfach mit der Kommission aus.
Am 15. Dezember 2021 trat das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz schließlich in Kraft. Die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens aufgrund der Rx-Preisbindung lässt die Vor-Ort-Apotheken nun aufatmen. Die Kommissionsdienststellen werden die Situation auf dem Apothekenmarkt in Deutschland weiter beobachten. Es bleibt abzuwarten, was nach der Etablierung des Digitalisierungsprozesses in Deutschland geschieht.
Überwachungsstelle eingerichtet
Ein Verstoß gegen die Rx-Preisbindung kann Vertragsstrafen von 50.000 Euro bis zu 250.0000 Euro sowie einen Versorgungsauschluss nach sich ziehen. Das VOASG verpflichtet den Deutschen Apothekerverband (DAV) und die GKV zur Bildung einer Überwachungsstelle, die solche Verfahren behandelt. Gemäß der Aktualisierung des Rahmenvertrags vom 1. Oktober 2021 besteht die paritätische Stelle aus je drei Mitgliedern des DAV und der GKV, die Mitglieder des DAV stellen den Vorsitzenden.