Die Wundversorgung stellt eine zentrale Herausforderung in der medizinischen Praxis dar. Chronische Wunden betreffen eine wachsende Zahl von Patienten, insbesondere Diabetiker, immunsupprimierte Personen sowie ältere Menschen mit vaskulären Erkrankungen. Eine adäquate Wundtherapie ist essenziell, um Infektionen, Schmerzen und langfristige Komplikationen zu vermeiden.
Mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) wurde nun eine dringend notwendige gesetzliche Änderung beschlossen. Die Frist zur Erstattungsfähigkeit sogenannter „sonstiger Produkte zur Wundbehandlung“ durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wurde bis zum 2. Dezember 2025 verlängert, wie der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) in einer Pressemitteilung mitteilt. Dadurch können bewährte Produkte weiterhin verordnet werden, obwohl die Kriterien zur Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach wie vor nicht eindeutig definiert sind.
Therapeutische Unsicherheiten bei der Wundversorgung
Die gesetzliche Grundlage verlangt, dass Wundversorgungsprodukte einen nachgewiesenen medizinischen Nutzen aufweisen müssen, um dauerhaft erstattungsfähig zu bleiben. Bisher hat der G-BA jedoch keine spezifischen Bewertungskriterien festgelegt. Dadurch entstand eine regulatorische Unsicherheit: Hersteller konnten keinen formalen Nutzennachweis erbringen, während Ärzte und Apotheker keine klare Handlungsgrundlage hatten.
Diese Situation wurde durch den politischen Koalitionsbruch zusätzlich verschärft. Ursprünglich war eine Fristverlängerung um 18 Monate vorgesehen, konnte jedoch aufgrund der politischen Blockade nicht rechtzeitig beschlossen werden. Die Folge: Zahlreiche bewährte Produkte verloren ab dem 2. Dezember 2024 ihre Erstattungsfähigkeit. Besonders betroffen waren silberhaltige Wundauflagen und Hydrogele, die in der Wundbehandlung häufig eingesetzt werden. Laut Einschätzung der zuständigen Prüfungsstellen fehlen für einige dieser Produkte belastbare klinische Studien, insbesondere zum Einfluss auf die Wundheilung. Während Silber beispielsweise antibakterielle Eigenschaften besitzt, gibt es Hinweise auf eine potenziell zytotoxische Wirkung, die die Heilung beeinträchtigen könnte.
Konsequenzen für die Patientenversorgung und ärztliche Praxis
Durch die kurzfristige Nicht-Erstattungsfähigkeit seit dem 2. Dezember 2024 entstanden erhebliche Unsicherheiten in der Praxis. Viele Patienten mit chronischen Wunden konnten nicht mehr mit den gewohnten Materialien behandelt werden.
Um die Versorgung sicherzustellen, empfahl Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) den Krankenkassen eine Übergangsfinanzierung bis zum 2. März 2025. Doch erst mit der nun verabschiedeten gesetzlichen Regelung wird Klarheit geschaffen: Die Erstattungsfähigkeit bleibt bis zum 2. Dezember 2025 bestehen.
Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur noch verordnet werden, wenn sie eine positive Nutzenbewertung durch den G-BA erhalten und in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V AM-RL) aufgenommen wurden. Bislang ist dies für kein Produkt geschehen.
Notwendigkeit transparenter Bewertungskriterien für Wundversorgungsprodukte
Die beschlossene Fristverlängerung um zwölf Monate gibt dem G-BA Zeit, klare und transparente Bewertungskriterien für Wundversorgungsprodukte zu definieren. Experten fordern praxisnahe und transparente Kriterien, um den therapeutischen Nutzen dieser Produkte realistisch abzubilden.
BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll betont: „Mit der gesetzlichen Fristverlängerung entsteht Klarheit bei den Versorgenden, Apotheken sowie Krankenkassen zum Thema Wundversorgung. Vor allem ist damit aber die Versorgungslücke bei Menschen mit chronischen Wunden geschlossen und die ärztliche Therapiefreiheit gesichert.“
Weitere rechtliche Schritte und Gültigkeitsbedingungen
Die gesetzliche Regelung muss noch vom Bundesrat bestätigt werden und tritt erst am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Fristverlängerung wird dann rückwirkend zum 2. Dezember 2024 gelten.
Wichtig ist, dass die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2025 ausschließlich für Produkte gilt, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet wurden. Neue Produkte müssen weiterhin ein gesondertes Bewertungsverfahren durchlaufen, bevor sie erstattungsfähig werden.








