Von den neuen Bestimmungen sind die Gebührenordnungspositionen (GOP) 03355, 04590 und 13360 zur Anleitung eines Patienten oder einer Bezugsperson zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM) betroffen.
Die Änderungen sind auf die Regelung der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr. 20 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden") zurückzuführen, dass die Schulung vor der ersten Anwendung stattfinden soll.
Berechnung seltener in kürzerem Zeitraum möglich
Die betroffenen GOP können jetzt statt zehn- nur noch siebenmal pro Krankheitsfall (aktuelles und drei folgende Quartale) berechnet werden und nur in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen, wenn sie mit der ersten Verordnung eines rtCGM-Systems oder dem Wechsel auf ein anderes System zusammenhängen.
Es können weiterhin jede vollendeten zehn Minuten mit 72 Punkten / 8,27 Euro berechnet werden.
Die Ausstellung der Verordnung kann auch im vorausgegangenen Quartal erfolgt sein.








