Grundsätzlich sind beim E-Rezept nahezu die gleichen Korrekturen und Ergänzungen möglich wie beim Muster-16-Formular. Durch verschiedene vorgefertige Schlüssel sollen dem pharmazeutischen Personal die Korrekturen bei der Erstellung des Abgabedatensatzes erleichtert werden. Formfehler, wie beispielsweise eine fehlende Telefonnummer, sind ein Verstoß gegen die technischen Anforderungen an den Datensatz und werden in der Regel vor Versand durch technische Prüfschritte korrigiert.
Korrekturschlüssel
Die folgenden zwölf Schlüssel können zur Korrektur bzw. Ergänzung elektronischer Verordnungen nach der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V verwendet werden.
- Abweichungen von der Verordnung bezüglich der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln
- Korrektur/Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen
- Korrektur/Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei einer Rezeptur
- Korrektur/Ergänzung der Dosierungsanweisung
- Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung
- Abweichung von der Verordnung bezüglich der Bezeichnung des Fertigarzneimittels
- Abweichung von der Verordnung bezüglich der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung
- Abweichung von der Verordnung bezüglich der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs
- Abweichung von der Verordnung bezüglich der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge
- Abweichung von der Verordnung bezüglich der abzugebenden Menge
- Abweichung von der Verordnung bezüglich der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu 7 Tage bei Entlassverordnungen
- Freitextliche Dokumentation der Änderungen, wenn keiner der anderen Schlüssel/Fälle vorliegt
Für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe wird die Institutionskarte (SMC-B) verwendet. Jede Rezeptänderung muss jedoch von einem Apotheker durch eine qualifizierte elektronische Signatur mit dem Heilberufsausweis (HBA) abgezeichnet werden. Bei Änderungen nach den Schlüsseln 2, 3, 4 und 12 ist eine zusätzliche Dokumentation im Feld „Dokumentation Rezeptänderung“ erforderlich.
Änderung der Patientendaten
Patientendaten wie der Zuzahlungsstatus, aber auch eine neue Wohnadresse und Krankenkasse können in der Apotheke bearbeitet werden. Hierdurch sind die Stammdaten nicht nur abhängig von der Quartalskontrolle in den Arztpraxen. Zur Änderung des Zuzahlungsstatus muss bei den Zusatzattributen die Gruppe 15 ausgewählt werden. Eine solche Änderung gilt dabei nicht als Änderung des Rezeptes und muss daher nicht mit dem HBA abgezeichnet werden.
Signatur mit Institutionskarte oder HBA?
Grundsätzlich gilt, dass nach §17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) eine Signatur mit einem Heilberufsausweis (HBA) durch einen Apotheker immer dann nötig ist, wenn die ursprüngliche Verordnung geändert wird. Da die Änderungen im Abgabedatensatz erfolgen, ist das Generieren der Quittung für das jeweilige E-Rezept auch ohne qualifizierte Signatur mittels HBA möglich.
Das bedeutet, das auch pharmazeutisch-technische Angestellte eine Rezeptänderungen vornehmen können. Diese muss aber spätestens bei der Rezeptkontrolle von einem Apotheker mit HBA und PIN freigegeben werden. Hierbei kann eine sogenannte Stapelsignatur genutzt werden, die es ermöglicht bis zu 250 Rezepte auf einmal zu signieren. Anschließend können die Abgabedatensätze an das jeweilige Apothekenrechenzentrum übertragen werden.
Anpassungen der Patientendaten, wie des Zuzahlungsstatus gelten nicht als Änderungen der Verordnung. Hier ist folglich eine einfache Signatur mit der Institutionskarte (SMC-B) ausreichend. In der Regel werde aber auch von den Warenwirtschaftssystemen oder Rechenzentren angezeigt, welche Art der Signatur für ein vorliegendes Rezept nötig ist.
Bis wann sind qualifizierte Signaturen und Änderungen möglich?
Die Quittung, die zur Abrechnung notwendig ist, muss innerhalb von 24 Stunden nach der Belieferung erstellt werden. Eine qualifizierte Signatur bei Änderung des Abgabedatensatzes des E-Rezeptes muss ebenso bis zum Ende des nächsten Tages erfolgen.
Bevor der Abgabedatensatz an das jeweilige Apothekenrechenzentrum übertragen wird, kann dieser noch einmal geprüft werden. Meldet das Rechenzentrum einen Fehler, kann das eingereichte E-Rezept in der Kasse korrigiert und erneut zur Abrechnung geschickt werden. Änderungen sind in der Regel bis zum Abschluss der Abrechnung am Anfang des Folgemonats möglich.
Sonderfälle
Da derzeit weder durch den Fachdienst der gematik noch durch die Software der Praxisverwaltungssysteme sichergestellt wird, dass alle Verordnungen fehlerfrei sind, gibt die ABDA Empfehlungen für Apotheken, welche E-Rezepte nicht bedient werden sollten.
Das betrifft zum einen Verordnungen mit unterschiedlichem Ausstellungs- und Signaturdatum. Zum anderen sollten PZN-Verordnungen, bei denen die weiteren Angaben vom ABDATA-Artikelstamm abweichen, im Zweifel nicht bedient werden. Es sei nicht bekannt ob die Warenwirtschaftssysteme der Apotheken überhaupt die Angaben aus der elektronischen Verordnung oder nur die Informationen zur PZN aus dem Artikelstamm anzeigen würden.
Abweichungen der Arztsignaturen
Ein Sonderfall tritt auf, wenn der Name des ausstellenden Arztes von dem des signierenden Arztes abweicht. Künftig soll über den E-Rezept-Fachdienst sichergestellt werden, dass die verordnende und unterzeichnende Person gemäß den Anforderungen der Arzneimittelversorgungsverordnung (AMVV) übereinstimmen. Für die Übergangszeit haben sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband jedoch darauf geeinigt, dass Verordnungen mit geringfügigen Abweichungen zwischen den beiden Namen, wie beispielsweise in Bezug auf Sonderzeichen oder die Schreibweise, nicht retaxiert werden. Bei offensichtlichen Abweichungen muss jedoch ein neues E-Rezept angefordert werden.