Versorgungsmangel aufgehoben: Isotonische Natriumchlorid-Lösungen wieder verfügbar

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den zuvor gemeldeten Versorgungsmangel für isotonische Natriumchlorid-Lösungen in Deutschland offiziell aufgehoben. Erfahren Sie mehr zur Entwicklung, zum rechtlichen Hintergrund und zu den Maßnahmen.

Infobrief

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mitgeteilt, dass in Deutschland kein Versorgungsmangel mehr für isotonische Natriumchlorid-haltige Lösungen besteht. Zuvor war es zu einem temporären Lieferengpass gekommen, der eine gesetzliche Sonderregelung nach § 79 Abs. 5 und 6 des Arzneimittelgesetzes (AMG) erforderlich machte.

Trotz maximaler Produktionskapazitäten der zugelassenen Hersteller konnte der Bedarf zeitweise nicht vollständig gedeckt werden. Zur Sicherstellung der Versorgung wurden deshalb zusätzliche Importe zugelassen.

Die betroffenen Arzneimittel kommen insbesondere in der Notfall- und Intensivmedizin zur Anwendung und sind für die Versorgung von Patienten mit lebensbedrohlichen Erkrankungen essenziell. Eine gleichwertige therapeutische Alternative war während des Engpasses nicht verfügbar.

Apotheken und medizinische Einrichtungen wurden angehalten, sich bezüglich der praktischen Umsetzung der Sonderregelungen an ihre zuständigen Landesbehörden zu wenden. Das BMG hatte angekündigt, die Aufhebung des Versorgungsmangels öffentlich bekannt zu geben – dies erfolgte am 8. Juli 2025 durch eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) bittet weiterhin darum, Verdachtsfälle von Arzneimittelrisiken im Zusammenhang mit Lieferengpässen isotonischer Natriumchlorid-Lösungen bevorzugt online unter www.arzneimittelkommission.de zu melden.

Autor:
Stand:
04.08.2025
Quelle:
  1. Information der Institutionen und Behörden: BMG: Versorgungsmangel für isotonische Natriumchlorid-Lösungen festgestellt. Update abgerufen am 04.08.2025.
  2. BMG; Bekanntmachung nach § 79 Abs. 5 AMG vom 10. Oktober 2024 (BAnz AT 17.10.2024 B4)
  3. BMG; Bekanntmachung nach § 79 Abs. 5 AMG vom 8. Juli 2025 (BAnz AT 29.07.2025 B4)


Dieser Artikel wurde unter Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt, redaktionell geprüft und freigegeben. Für die inhaltliche Richtigkeit und Aktualität wurden zusätzlich die Originalquellen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) herangezogen.

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