Mit dem Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken" (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz, ANSG) soll die flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet werden. Dabei obliegt den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch in Zeiten des Notdienstes.
Bisher können Apotheken während der Notdienstzeiten einen Betrag von EUR 2,50 einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Dazu kommen die Erlöse aus den abgegebenen Arzneimitteln. Beim Aufwand gibt es aber große regionale Unterschiede. Insbesondere in dünn besiedelten Gebieten mit geringer Inanspruchnahme und häufigeren Notdiensten der einzelnen Apotheken kommt es zu erheblichen Belastungen. Der Gesetzgeber will daher die Leistung der Apotheken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhalten bzw. in strukturschwachen Gebieten gezielt verbessern.
Pauschale für jeden Notdienst
Demnach sollen Apotheken künftig für jeden vollständig erbrachten Notdienst einen pauschalen Zuschuss erhalten. Er kommt aus einem Fonds, der vom Deutschen Apothekerverband (DAV) unter der Rechts- und Fachaufsicht des BMG zu errichten und zu verwalten ist. Finanziert wird er durch einen Erhöhungsbetrag des Festzuschlags, den die Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen nach § 3 der AMPreisV erheben.










