Zertifizierte Software für DiGA-Verordnungen ab Oktober 2024 verpflichtend

Ärztliche Praxen müssen spätestens ab Oktober 2024 zertifizierte Software für die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGAs) nutzen. Die ursprünglich für Juli geplante Einführung verzögerte sich aufgrund von Umsetzungsproblemen bei der Entwicklung der DiGA-Verordnungssoftware.

DiGA

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) sind digitale Medizinprodukte, die auf Smartphones, Tablets oder Computern genutzt werden können. Sie sollen Patienten dabei helfen, Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln, zu lindern oder zu kompensieren. Seit Oktober 2020 können Ärzte und Psychotherapeuten diese Anwendungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verschreiben. 

Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ab Oktober 2024 nur noch zertifizierte Praxissoftware für die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) verwendet werden darf (§73 Abs. 9 SGB V) [1]. Diese Vorgabe soll sicherstellen, dass Praxen einen vollständigen Überblick über die im DiGA-Verzeichnis gelisteten Anwendungen haben und diese korrekt verordnen können. DiGA-Verordnungssoftware, die bereits von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert wurde, darf auch schon vor dem 1. Oktober 2024 eingesetzt werden.

Voraussetzungen für die Zertifizierung von Praxissoftware

 Um die Zertifizierung zu erhalten, muss die Praxissoftware eine Reihe von Anforderungen erfüllen [2]:

  • Integration aktueller DiGA-Informationen: Die Software muss die Preis- und Produktdaten direkt aus dem DiGA-Verzeichnis des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übernehmen.
  • Neutralität und Unabhängigkeit: Die Verordnung darf nicht durch Werbung oder selektive Hervorhebungen beeinflusst werden, um eine objektive Entscheidungsfindung zu gewährleisten.
  • Such- und Recherchefunktionen: Die Software muss über Funktionen verfügen, die eine effektive Suche und Recherche nach verfügbaren DiGAs ermöglichen.
  • Zugriff auf Vorverordnungen: Die Verordnungssoftware muss es den Vertragsärzten und Psychotherapeuten ermöglichen, auf vorherige Verordnungen zuzugreifen. 
  • Sicherheits- und Datenschutzanforderungen: Die Software muss sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben zu Datenschutz und Informationssicherheit eingehalten werden.

 Verordnung und Erstattung von DiGAs

 Versicherte haben zwei Möglichkeiten, eine DiGA als Kassenleistung zu nutzen:

  • Verordnung durch den Arzt oder Psychotherapeuten: Ähnlich wie ein Hilfsmittel wird die DiGA auf dem vertragsärztlichen Formular Muster 16 verordnet, welches dann bei der Krankenkasse per Post, über die Krankenkassen-App oder in einer Geschäftsstelle eingereicht wird. Anschließend erhält der Patient einen Freischalt- oder QR-Code, mit dem er die Anwendung herunterladen und nutzen kann.
  • Antrag bei der Krankenkasse: Alternativ können Patienten direkt bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für eine bestimmte DiGA stellen. Diese prüft die Indikation und genehmigt gegebenenfalls die Nutzung.

EBM-Leistungen für DiGA-Verordnungen und Verlaufskontrollen

Die Verordnung und Verlaufskontrolle von DiGAs sind inzwischen fest im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verankert. DiGA-Erstverordnungen sind in der Grund- und Versichertenpauschale enthalten und somit nicht gesondert abrechnungsfähig. Für die Verlaufskontrolle und Auswertung von dauerhaft ins DiGA-Verzeichnis aufgenommenen Anwendungen gelten spezifische Gebührenordnungspositionen (GOP). Diese umfassen Tätigkeiten wie die Kontrolle und Auswertung der Anwendungen und werden zum jetzigen Zeitpunkt mit 64 Punkten (7,64 Euro) vergütet.

Vorteile und Herausforderungen bei der DiGA-Verordnung

Die Einführung der zertifizierten Softwarepflicht für DiGA-Verordnungen ist ein wichtiger Schritt in der digitalen Transformation des Gesundheitswesens. Sie eröffnet neue Möglichkeiten in der Patientenversorgung, da sie den Patienten eine aktive Rolle bei der Überwachung und Behandlung ihrer Gesundheit ermöglicht. Gleichzeitig bringt die Integration von DiGAs in den Praxisalltag Herausforderungen mit sich. Ärztliche Praxen müssen ihre Arbeitsabläufe anpassen, das Praxisteam schulen und Patienten in der Anwendung der neuen Technologien unterstützen. 

Langfristig können DiGA jedoch dazu beitragen, neue Wege in der Diagnostik und Therapie zu beschreiten, indem sie die bestehende Behandlung ergänzen und intensivieren. Die Verlängerung der Frist gibt Praxen die nötige Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten und die Software erfolgreich zu implementieren. 

Ab 2025 nur noch elektronisch verordnungsfähig

Ab Januar 2025 sollen DiGAs nur noch elektronisch verordnet werden, analog zum eRezept. Diese Umstellung erfordert eine weitere Anpassung der Praxissoftware, um die elektronische Verordnung zu ermöglichen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Prozesse weiter zu digitalisieren und die Effizienz in der Patientenversorgung zu steigern.

Autor:
Stand:
09.09.2024
Quelle:
  1. Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG), abgerufen am 30. August 2024.
  2.  Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Anforderungskatalog, abgerufen am 30. August 2024
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