Preisangabenverordnung: Neuregelungen für Preisangaben und Rabatte

Ab dem 28. Mai 2022 gilt in Deutschland die neue Preisangabenverordnung. Einige der Änderungen haben dabei auch einen Einfluss auf den Apothekenalltag.

Preisangaben Freiwahl

Die neue Preisangabenverordnung (PAngV) zielt darauf ab, die Preisgestaltung für den Verbraucher möglichst transparent zu machen und ein hohes Maß an Preisklarheit zu schaffen. Wir geben hier einen kurzen Überblick über die relevantesten geltenden Bestimmungen und Neuerungen, die auch für Apotheken relevant sind.

Angabe eines Grundpreises neben dem Gesamtpreis

Wie in der bisher gültigen Fassung enthält die PAngV die Vorgabe, dass neben einem Gesamtpreis teilweise ein Grundpreis anzugeben ist. Ein zusätzlicher Grundpreis ist grundsätzlich erforderlich bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche einem Verbraucher angeboten werden. Die Angabe eines Grundpreises neben dem Gesamtpreis soll den Preisvergleich bei unterschiedlichen Packungsgrößen erleichtern. Deshalb ist der Grundpreis neben dem Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Außerdem muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben wird.

Bezugspreis wurde geändert

Eine relevante Veränderung betrifft den Bezugspreis. Bisher war es teilweise möglich z.B. 100 ml als Bezugsgröße für den Grundpreis heranzuziehen. Das galt insbesondere bei kleinen Packungsgrößen, wie sie in der Apotheke regelmäßig vorkommen. Jetzt muss aber grundsätzlich 1 Liter bzw. 1 kg als Bezugsgröße gewählt werden.

Ein Verzicht auf einen Grundpreis, wenn eine Packung genau 100 ml enthält, ist damit ebenfalls nicht mehr möglich.

Packungsgrößen unter 10 g/ 10 ml bleiben unberücksichtigt

Bei Packungsgrößen von unter 10 g bzw. weniger als 10 ml kann auf den Grunspreis verzichtet werden.l. Auch Waren die verschiedenartigen Erzeugnisse enthalten und nicht vermischt oder vermengt werden, müssen nicht mit einem Grundpreis versehen werden.

Kleinere Apotheken von der Grundpreisangabenpflicht befreit?

Ob kleinere Apotheken weiterhin von der Pflicht zur Grundpreisangabe befreit sind, geht aus der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht klar hervor. In der alten Fassung gab es eine Ausnahme für kleine Einzelhandelsgeschäfte, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt. Unter diese Ausnahme wurden auch Apotheken gefasst, die eine Verkaufsfläche von weniger als 200 qm aufwiesen.

Diese Ausnahme ist auch in der neuen Fassung enthalten, der Verordnungsgeber hat aber nun Beispiele für die kleinen Einzelhandelsgeschäfte angeführt. Genannt werden Kioske, mobile Verkaufsstellen oder Stände auf Märkten und Volksfesten. Ob dies nun aber auch kleinere Apotheken einbezieht, ist nicht ganz klar. Betriebserlaubnisinhaber, die bislang von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen konnten, sollten sich vorsorglich mit der zuständigen Aufsichtsbehörde ins Benehmen setzen.

Referenzpreis bei Preissenkungen muss angegeben werden

Besondere Relevanz für den Apothekenalltag hat die neu eingeführte Regelung aus § 11 PAngV. Danach ist bei der Werbung mit einer Preisermäßigung ein Referenzpreis anzugeben. Dieser Referenzpreis ist der niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung erhoben wurde. Um das pünktlich zum 28. Mai zu realisieren, muss der Warenpreis bereits vorher 30 Tage dokumentiert werden. Durch diese Regelung soll Missbrauch durch kurzfristige Preiserhöhungen verhindert und Rechtsklarheit geschaffen werden. Beispiele für Werbung mit Preisermäßigungen sind Aussagen wie „15% reduziert“ oder „sie sparen 5€“.  Insbesondere diese zusätzliche Pflicht kann in der Apotheke einen Mehraufwand bedeuten.

Schaufenster-, Flyer und Zeitschriftenwerbung

Bei den im Schaufenster ausgestellt Waren wie auch bei Artikeln in der Sichtwahl vorsorglich die Preisangabenpflicht umzusetzen. Zur Reichweite der PAngV ist festzuhalten, dass diese nicht nur bei Ausstellung in der Offizin gilt, sondern auch im Rahmen der Werbung in Flyern, Zeitschriften oder Schaufenstern. Außerdem ist nicht geklärt, wann das Ausstellen von Waren im Schaufenster eine reine Imagewerbung darstellt und damit auf eine Preisangabe verzichtet werden kann. Hier kommt es wie bisher immer auf die konkrete Ausgestaltung bzw. Gestaltung des Schaufensters an. Es empfiehlt sich daher, bei den im Schaufenster ausgestellt Waren wie auch bei Artikeln in der Sichtwahl vorsorglich die Preisangabenpflicht umzusetzen.

Rezeptpflichtige Arzneimittel

Auch mit der Änderung der PAngV bleibt es dabei, dass die Verordnung keine Anwendung auf verschreibungspflichtige Arzneimittel findet. Für dieses Sortiment ist die Werbung weiterhin untersagt.

Informationspflichten im Versandhandel und Botendienst

Für den Versandhandel bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Neben Gesamt- und Grundpreisen ist anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzliche Versandkosten anfallen. Wird indes der Vertrag in der Apotheke geschlossen und eine Zustellung per Boten etwa bei Nichtverfügbarkeit des konkreten Produkts vereinbart, greifen die erweiterten Informationspflichten nach § 6 PAngV für den Fernabsatz nicht.

Soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber GKV-Versicherten per Boten ausgeliefert werden und ein Zuschlag in Höhe von 2,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer erhoben werden kann, dürfte es sich jedenfalls nicht um einen Preisbestandteil handeln, der nach der PAngV anzugeben ist, da der Zuschlag ausschließlich bei der Krankenkasse anfällt. Sofern gegenüber Selbstzahlern oder Privatversicherten Botendienstgebühren erhoben werden, sind diese allerdings bei einer entsprechenden Bewerbung anzugeben.

Verstöße gegen die PAngV

Kreise bzw. Landräte oder kreisfreien Städte sind zuständig für die Überwachung der Vorgaben der PAngV. Verstöße gegen die Pflichten der PAngV können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Daneben ist auch die Verhängung von Geldbußen von bis zu 25.000 EUR durch die zuständigen Aufsichtsbehörden möglich.

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Stand:
19.05.2022
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