Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. November 2025 (Az. I ZR 182/22 – „Gutscheinwerbung II“) entschieden, dass Apotheken für die Einreichung von Rezepten über verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Geldbeträge, Rabatte oder Gutscheine für spätere Einkäufe anbieten dürfen. Damit konkretisiert der I. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung zur heilmittelwerberechtlichen Zulässigkeit von Bonus- und Rabattaktionen und bestätigt im Kern die strengen Maßstäbe des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).
Hintergrund des Falls
Die Klägerin, eine niederländische Versandapotheke, hatte zwischen 2012 und 2015 mit verschiedenen Bonusaktionen geworben, etwa mit Geldprämien von bis zu 20 Euro, Hotelgutscheinen oder beitragsfreien ADAC-Mitgliedschaften für Kunden, die Rezepte einlösten oder Freunde warben. Die Apothekerkammer Nordrhein sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und erwirkte mehrere einstweilige Verfügungen.
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2016 in der Sache „Deutsche Parkinson Vereinigung“ die Preisbindung für EU-Versandapotheken teilweise aufgehoben hatte, verlangte die Versandapotheke von der Kammer Schadensersatz in Millionenhöhe. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte dem Unternehmen im Jahr 2022 dem Grunde nach Recht gegeben. Dagegen legte die Apothekerkammer mit Erfolg Revision ein.
Kernaussagen des BGH
Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf teilweise auf. Er stellte klar: Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG erlaubt nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe oder Zahlungen, nicht aber Gutscheine, Prämien in variabler Höhe oder Sachzuwendungen für zukünftige Einkäufe. Variabel bemessene Geldprämien (z. B. „bis zu 20 Euro pro Rezept“) sind unzulässig, weil sie Verbraucher über den tatsächlichen Vorteil im Unklaren lassen und somit eine unsachliche Beeinflussung darstellen. Gutscheine für spätere Käufe, etwa über 5 Euro oder 10 %, sind ebenfalls keine erlaubten Geldrabatte, sondern Werbegaben und damit im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel verboten. Nationale Werbeverbote stehen nicht im Widerspruch zum Unionsrecht, da sie dem Gesundheitsschutz und der Vermeidung von Fehlgebrauch dienen.
Zudem rügte der BGH, dass das OLG Düsseldorf die niederländischen Vorschriften über den Betrieb einer Präsenzapotheke nicht ausreichend geprüft habe. Nach § 293 ZPO sind Gerichte verpflichtet, ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Das OLG hatte stattdessen den Vortrag der Klägerin ungeprüft übernommen.
Zurückverweisung an das OLG Düsseldorf
Der BGH wies den Fall teilweise an das OLG Düsseldorf zurück, und zwar für jene Werbeaktionen, bei denen noch unklar ist, ob sie unter das Heilmittelwerbegesetz fallen und ob die Klägerin tatsächlich nach niederländischem Recht zum Versand nach Deutschland befugt war. Das bedeutet, dass das OLG nun erneut prüfen muss, ob die Versandapotheke die in den Niederlanden erforderlichen Voraussetzungen für eine Präsenzapotheke tatsächlich erfüllte, ob ihr Versandgeschäft damit dem deutschen Apothekenrecht „vergleichbar sicher“ im Sinne von § 73 Abs. 1 AMG war, und ob daraus eine rechtmäßige Grundlage für den Arzneimittelversand bestand.
Diese Fragen sind entscheidend, weil ein Schadensersatzanspruch nur dann besteht, wenn die ursprünglich erlassenen einstweiligen Verfügungen tatsächlich von Anfang an ungerechtfertigt waren. Sollte sich jedoch herausstellen, dass der Versand nach deutschem Recht unzulässig war, entfällt jeder Ersatzanspruch.









