Berlin. Für viele Patienten und Mediziner ist es eine gute Nachricht: Die Liposuktion bei Lipödem soll dauerhaft und für alle Stadien zur Regelleistung in der Gesetzlichen Krankenversicherung werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese Entscheidung einstimmig getroffen. In einer Pressemitteilung kündigt der G-BA an, seinen Beschluss nun dem Bundesgesundheitsministerium vorzulegen. Nach der formalen Zustimmung könnte die Liposuktion dann bis spätestens 1. Januar 2026 zur abrechenbaren Kassenleistung werden.
Neue Bewertung auf Basis der LIPLEG-Studie: ausreichende positive Evidenz
Hintergrund der Entscheidung ist eine Neubewertung der Studienlage zur operativen Behandlung des Lipödems (LIPLEG-Studie, seit 2021). Bislang war die Liposuktion nur bei sehr schweren Verläufen im Stadium III als Kassenleistung möglich – und auch das nur über eine befristete Sonderregelung. Der G-BA hatte seinerzeit eine Studie (LIPLEG) in Auftrag gegeben, um den Nutzen des Eingriffs wissenschaftlich abzusichern. Die Zwischenergebnisse dieser Studie gaben nun den Ausschlag für den Wechsel in die Regelversorgung.
Zum jetzigen Stand reicht die positive Evidenz, heißt es in der Bewertung des Gremiums. Die Studien zeigen demnach, dass die Liposuktion Schmerzen lindere, die Mobilität steigert und die Lebensqualität der Patientinnen deutlich verbessert. Das gilt auch in frühen Stadien. Zudem wurde nachgewiesen worden, dass der Eingriff auch an den Armen sinnvoll ist - nicht nur an den Beinen, wie es bislang üblich war.
Stufentherapie weiterhin Standard: Liposuktion nur nach erfolgloser Vorbehandlung
Trotz der neuen Regelung bleibt die Liposuktion an konkrete Bedingungen geknüpft. Sie kommt erst dann infrage, wenn zuvor eine mindestens sechsmonatige konservative Behandlung, etwa mit Kompressionstherapie und manueller Lymphdrainage, ohne ausreichenden Erfolg geblieben ist. Diese sogenannte Stufentherapie gilt weiterhin als medizinischer Standard. Erst wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, kann eine Liposuktion verordnet werden. Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) über 40 sollen wegen der erhöhten Operationsrisiken nur nach Einzelfallprüfung zugelassen werden.
Zudem muss die Indikation von einem Arzt gestellt werden, der nicht selbst operiert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung für den Eingriff unabhängig getroffen wird. Der G-BA legt mit seinem Beschluss auch Anforderungen an die Qualitätssicherung fest. Dazu gehören etwa Mindestmengen für Operateure und strukturierte Nachsorgekonzepte. Ziel ist es, die Behandlung bundesweit auf einem einheitlichen fachlichen Niveau zu etablieren.
Neue Abrechnungsziffer für Liposuktion bei Lipödem für Anfang 2026 angepeilt
Nachdem das Bundesgesundheitsministerium den G-BA-Beschluss formal geprüft hat, wird dieser im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im nächsten Schritt muss dann der Bewertungsausschuss von Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbands eine neue Abrechnungsziffer im sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) schaffen. Erst wenn diese technische Voraussetzung erfüllt ist, kann die Liposuktion als abrechenbare Leistung in der vertragsärztlichen Versorgung genutzt werden. Der G-BA geht davon aus, dass dies spätestens bis Anfang 2026 gelingt.
AOK kritisiert Zugangsbeschränkungen für Menschen mit BMI über 40
Die Krankenkasse AOK begrüßt die erweiterte Zulassung der Fettabsaugungen bei Lipödem. Gleichzeitig kritisiert sie den vorgesehenen Ausschluss von Patientinnen mit einem BMI über 40. Die Kasse argumentiert, dass dieser Grenzwert viele Betroffene von vornherein ausschließe, obwohl gerade sie unter besonders starken Einschränkungen leiden. Der G-BA verweist in diesem Zusammenhang auf Sicherheitsaspekte bei der Operation. Ein genereller Ausschluss besteht jedoch nicht: In Einzelfällen könne die Indikation auch bei höherem BMI gestellt werden, sofern medizinische Gründe vorliegen.










