Einordnung und Zielsetzung des neuen Primärversorgungssystems
Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Dialogprozess gestartet, um ein bundesweites Primärversorgungssystem zu entwickeln, das Patienten besser durch das Gesundheitssystem leiten soll. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken betonte nach dem Auftaktgespräch die zentralen Ziele: eine verbesserte Orientierung, eine klare hausärztliche Steuerung, ein qualifiziertes Ersteinschätzungsverfahren sowie eine bedarfs- und dringlichkeitsorientierte fachärztliche Versorgung. Sie stellte klar, dass es sich nicht um ein Spargesetz handele, sondern um eine effizientere Nutzung bestehender Kapazitäten.
Position der KBV zur geplanten Reform
Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Gassen, erklärte seine Bereitschaft zur konstruktiven Mitwirkung. Er verwies darauf, dass bereits heute rund 70 % der Versicherten bei gesundheitlichen Anliegen zunächst den Hausarzt aufsuchen. Angesichts der zunehmenden Komplexität sei es jedoch notwendig, jene Patienten besser zu steuern, die sich unkoordiniert durch das System bewegen. Zwar bringe eine bessere Zuordnung klare Vorteile, führe jedoch kurzfristig nicht zu Kosteneinsparungen.
Geplanter Zeitrahmen und Umsetzungsschritte
Warken kündigt an, bis zum Sommer einen Referentenentwurf zu erarbeiten und das Gesetzesvorhaben noch in diesem Jahr dem Bundeskabinett vorzulegen. Erste konkrete Wirkungen des neuen Primärversorgungssystems werden ab 2028 erwartet. Aufgrund der Komplexität handle es sich um einen langfristigen Transformationsprozess, der alle relevanten Akteure einbezieht.
Relevanz für die ambulante Versorgung
Für Haus- und Fachärzte könnte das neue System weitreichende Veränderungen mit sich bringen. Dazu gehören ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren, eine zentrale Steuerungsfunktion der hausärztlichen Versorgung sowie eine engere Verzahnung mit digitalen und telefonischen Instrumenten. Die Versorgung soll transparenter, effizienter und stärker am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet werden – ohne den freien Zugang zu ärztlichen Leistungen grundsätzlich einzuschränken.










