Der Genehmigungsvorbehalt bei Cannabisverordnungen besteht nicht mehr für bestimmte Arztgruppen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Somit entfällt für viele Fachärztinnen und Fachärzte die Pflicht zur Genehmigung ohne den Nachweis einer Zusatzqualifikation. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte sich dafür eingesetzt, insbesondere für Hausärzte und Anästhesisten, die einen hohen Anteil an den Gesamtverordnungen haben.
Vorabgenehmigung kann entfallen
Künftig benötigen Allgemeinmediziner, Anästhesisten, Internisten (unabhängig von der Schwerpunktbezeichnung), Neurologen, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Gynäkologen mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie keine Vorabgenehmigung der Krankenkassen mehr. Andere Fachgruppen können Cannabis ebenfalls ohne Vorabgenehmigung verordnen, wenn sie Zusatzbezeichnungen wie Geriatrie oder Palliativmedizin erworben haben. Alle anderen Fachärztinnen und Fachärzte müssen weiterhin vorab die Genehmigung der Krankenkasse einholen.
Unverändert bleibt jedoch die Option, vor Beginn einer Cannabistherapie freiwillig die Genehmigung der Krankenkasse zu beantragen, insbesondere bei Unsicherheiten bezüglich der Verordnungsvoraussetzungen. Dies gilt auch für Folgeverordnungen durch weiterbehandelnde Ärzte, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung erfolgte.
Vorabgenehmigung gegebenenfalls einholen
Laut KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner ist es wichtig, dass Ärztinnen und Ärzte weiterhin die Möglichkeit haben, die Vorabgenehmigung der Krankenkasse einzuholen, wenn sie dies wünschen. Angesichts möglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen sollten Ärzte die Verordnungsvoraussetzungen beachten und in unklaren Fällen von der Möglichkeit der freiwilligen Vorabgenehmigung Gebrauch machen, um mehr Sicherheit bei der Verordnung zu erreichen.
Verordnungsvoraussetzungen für Cannabis
Seit März 2017 haben gesetzlich Krankenversicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten sowie Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Der Anspruch auf medizinisches Cannabis besteht bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die die Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es gibt keine verfügbare allgemein anerkannte Leistung oder diese kann nicht angewendet werden.
- Es besteht die Aussicht auf positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwere Symptome.
Die Arzneimittel-Richtlinie regelt die Einzelheiten, etwa dass Cannabisarzneimittel vorrangig zu verordnen sind, verglichen mit getrockneten Cannabisblüten oder -extrakten. Grundsätzlich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot wie bei anderen Verordnungen.
Gesetzlicher Auftrag
Mit der Änderung der Arzneimittel-Richtlinie wurde eine gesetzliche Vorgabe umgesetzt. Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz von Juli 2023 sah vor, dass der G-BA die Facharztgruppen und Qualifikationen bestimmt, bei denen der Genehmigungsvorbehalt entfällt. Bisher war nur die spezialisierte ambulante Palliativversorgung von der Genehmigungspflicht befreit.
Das Bundesgesundheitsministerium prüft den Beschluss. Gibt es keine Beanstandungen, tritt er am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.









