Die geplante Einführung des elektronischen T-Rezepts sorgt für Diskussionen. Mit dem bereits 2024 vorgelegten Verordnungsentwurf sollen die arzneimittelrechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Doch die Regelungen stoßen auf Kritik seitens der ABDA, die in ihrer Stellungnahme auf praktische Probleme und rechtliche Unsicherheiten hinweist.
Uneinheitliche Angaben
Es geht um Pläne, dass Ärzte auch die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid auf einem elektronischen Rezept verordnen dürfen. Besonders problematisch sieht die ABDA am geplanten Verordnungsentwurf die Abweichungen zwischen den Mindestangaben eines elektronischen T-Rezepts und denen eines herkömmlichen T-Rezepts auf dem Formblatt des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das könnte in Apotheken zu Unsicherheiten bei der Prüfung der Rezepte führen und das Risiko von Retaxationen durch Krankenkassen erhöhen. Die ABDA fordert daher einheitliche Anforderungen unabhängig vom technischen Format des Rezepts.
In- und Off-Label
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Angaben zur Off-Label-Anwendung. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass bei elektronischen T-Rezepten explizit vermerkt werden muss, wenn eine Behandlung außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets erfolgt. Bei analogen T-Rezepten hingegen muss ein zusätzliches Kreuz gesetzt werden, wenn die Behandlung innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets erfolgt. Diese Regelung sei widersprüchlich und verursache unnötigen Mehraufwand in Arztpraxen und Apotheken.
Die ABDA empfiehlt, die Vorgaben für die Verordnung unabhängig vom verwendeten technischen Verfahren zu vereinheitlichen. Sie schlägt vor, dass eine Kennzeichnung durch den Arzt nur dann erforderlich ist, wenn ausnahmsweise eine Anwendung außerhalb des zugelassenen Indikationsgebiets vorgesehen ist.
Begriffsänderung: „Gebärfähige Frau“
Die geplante Umformulierung des Begriffs „Frau im gebärfähigen Alter“ zu „gebärfähige Frau“ wird ebenfalls kritisch gesehen. Laut ABDA würde dies die ärztliche Pflicht zur Feststellung der Gebärfähigkeit verschärfen und neue rechtliche Unsicherheiten schaffen. Zudem unterscheidet sich der Informationsumfang je nach Rezeptart: Während bei einem elektronischen T-Rezept zusätzliche Angaben zur Reichdauer und Gebärfähigkeit gefordert sind, entfallen diese beim analogen Rezept. Die ABDA fordert, die geplanten Änderungen in § 3a AMVV zu überdenken.
Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit einer Verordnung für T-Rezept-pflichtige Arzneimittel liegt in der Verantwortung des behandelnden Arztes. Falls erforderlich, muss dieser im Rahmen seiner Therapieentscheidung auch Schwangerschafts-Präventionsprogramme für Patientinnen umsetzen. Sollte der Verordnungsgeber ein Vier-Augen-Prinzip in der Apotheke vor der Abgabe entsprechender Medikamente vorschreiben, sollte diese Prüfung unabhängig davon erfolgen, ob die Verordnung auf einem Papierrezept oder einem E-Rezept ausgestellt wurde.
Weitere Anpassungen notwendig
Die ABDA nutzte ihre Stellungnahme auch, um weitergehenden Änderungsbedarf mitzuteilen. Sie wies daraufhin, dass das elektronische Rezept zwar seit dem 1. Januar 2024 fester Bestandteil der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, doch die Umsetzung weiterhin für Diskussionen sorgt. Laut ABDA führen unklare Regelungen zu Streitigkeiten und können die Versorgung der Patienten beeinträchtigen. Die Apothekerorganisation fordert deshalb eine grundlegende Anpassung der Arzneimittelverschreibungsverordnung an die Rahmenbedingungen der Telematikinfrastruktur.
Die ABDA regt insbesondere an, die Anforderungen an die Identifikation der verschreibenden Person (§ 2 AMVV) anzupassen. Da die Nutzung eines elektronischen Heilberufsausweises bereits sicherstellt, dass nur berechtigte Ärzte Verordnungen ausstellen, seien zusätzliche Angaben in der AMVV nicht mehr notwendig. Das könnte die Arbeitsabläufe in Apotheken erleichtern und das Risiko von Retaxationen senken.









