Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen flexibilisiert. Nicht abgerufene Impfstoffbestellungen dürfen künftig von Apotheken auch an Praxis- und Betriebsärzte verteilt werden, die nicht hauptsächlich von dieser beliefert werden, ebenso ist eine Abgabe an Impfzentren und mobile Impfteams möglich. Die Allgemeinverfügung ist am 15. Juli 2021 in Kraft getreten.
Verwurf der Impfstoffe vermeiden
In der Begründung des BMG zur Allgemeinverfügung heißt es, mit der neuen Regelung wolle man den Verwurf von Impfstoff vermeiden. Aufgrund der fortschreitenden Impfkampagne käme es vor, dass Leistungserbringer ihre Bestellungen bei den Apotheken nicht in vollem Umfang abriefen, da die Patienten bereits anderweitig ein Impfangebot erhalten hätten. Gerade zu Beginn der Kampagne war das Gegenteil der Fall. Aufgrund der Impfstoffknappheit kam es häufig zu Kürzungen der Bestellungen.
Abgabe auch an Impfzentren
Grundsätzlich bleiben die bisher geltenden Regelungen bestehen. Apotheken bestellen nur nach vorangegangener Order durch Praxis- und Betriebsärzte bei ihrem Hauptgroßhändler den Impfstoff plus Zubehör und verteilen ihn dann an die Ärzte. Bleibt Impfstoff aufgrund von nicht abgerufenen Bestellungen übrig, kann er künftig an andere Leistungserbringer verteilt werden, wie Praxen und Betriebsärzte, die nicht oder nicht in vollem Umfang bei der entsprechenden Apotheke bestellen. Außerdem ist nun auch ausdrücklich die Abgabe übrig gebliebenen Impfstoffs an Impfzentren und mobile Impfteams möglich, hierbei ist das Impfzubehör nicht eingeschlossen. Die geltenden Transportbedingungen, insbesondere für mRNA-Impfstoffe müssen sichergestellt werden.
Austausch zwischen Praxen
Sind beispielsweise durch kurzfristige Absagen von Patienten Impfstoffdosen bereits angebrochener Durchstechflaschen übrig, haben Ärzte nun die Möglichkeit, diese unentgeltlich an einen anderen Arzt, ein Impfzentrum oder mobile Impfteams abzugeben. Diese sollen sich in räumlicher Nähe befinden und auch hierbei müssen die Transportvorgaben der Impfstoffe sichergestellt werden.
Verteilung durch Großhandel
Können die Großhändler trotz Impfstoff-Kontingentierung alle Impfstoffbestellungen der Apotheken beliefern und haben dennoch Vakzin übrig, dürfen sie auch Apotheken beliefern, mit denen sie nicht regelmäßig in Geschäftsbeziehung stehen. Weiterhin soll ein Überschuss so gut wie möglich gleichmäßig auf verschiedene Niederlassungen eines Unternehmens aufgeteilt werden. Auch ein Austausch der verschiedenen Großhändler untereinander wird gestattet.
Außerkraftreten
Die Allgemeinverfügung tritt durch Aufhebung oder spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung vom 31. Mai 2021.










